Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
Die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter einheitlich 3 Jahre. Der Normalfall ist also die lineare Abschreibung über 3 Jahre. Dies gilt insbesondere für die bilanzierenden Unternehmer in der Handelsbilanz, aber auch für alle anderen Unternehmer und Freiberufler, die nicht die Vereinfachungsmöglichkeiten gem. dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022 in Anspruch nehmen möchten.
Übersicht der regelmäßigen Abschreibungsmöglichkeiten
Abschreibung | Nutzungsdauer (ND)/Abschreibungssatz | Bemerkungen |
Lineare Abschreibung | ND 3 Jahre lineare AfA = 33,3 % | Zeitanteilig bei Anschaffung innerhalb eines Jahres |
Degressive Abschreibung | 2-fache der linearen AfA, aber max. 20 % | Befristete Wiedereinführung durch das Wachstumschancengesetz 2024 für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 |
Leistungsabschreibung | De facto nicht anwendbar | Macht wegen der ND von nur 3 Jahren keinen Sinn |
Sonderabschreibung | 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) zusätzlich zur linearen Abschreibung | Gem. § 7 g Abs. 5 EStG; wirkt sich bei Computern & Co. zumeist nur in den beiden ersten Jahren aus |
Geringwertiges Wirtschaftsgut | Wahl zwischen 2 Varianten:
| Ist nur anwendbar, wenn der Computer selbstständig nutzbar ist |
Poolabschreibung beim Sammelposten | Gleichmäßige Verteilung über 5 Jahre | Einstellung in den Sammelposten sollte möglichst vermieden werden |
Unternehmer können die Sonderabschreibung i. H. v. 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) mit der linearen Abschreibung kombinieren, sofern sie die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG erfüllen. D. h., sie können während des Begünstigungszeitraums bis zu 40 % zusätzlich (bis 31.12.2023: 20 %) zur linearen Abschreibung geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da aber die Nutzungsdauer eines Computers 3 Jahre beträgt, können Unternehmer die zusätzlichen 40 % (bis 31.12.2023: 20 %) de facto nur in den ersten beiden Jahren nutzen.
Hinweis:
Mit dem Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/00186479, BStBl I S. 187) hat das BMF seine Ausführung zur abgesenkten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) weiter ausgeführt. Für Computerhardware und -software kann bereits seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Durch diese ab 2021 geltende Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – mit einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Handelsbilanz ändert sich hingegen nichts.
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