Computerzubehör – Austausch einzelner Teile und Nachrüsten buchen
So wird der Austausch einzelner Teile und das Nachrüsten eines PCs in der Buchhaltung richtig erfasst
Der Computer ist mit seinen Peripheriegeräten, z. B. mit dem Monitor, kein einheitliches Wirtschaftsgut. Es ist möglich, jedes Peripheriegerät einer Anlage zu ersetzen bzw. mit Bestandteilen einer anderen Anlage zu kombinieren. Wenn ein PC-Monitor defekt ist, lohnt sich eine Reparatur i. d. R. nicht. Der Unternehmer ersetzt dann den Monitor, nicht aber die gesamte Computeranlage. Den Buchwert des PC-Monitors bucht er als Anlagenabgang und mindert damit seinen Gewinn.
Wenn der Unternehmer die "Computeranlage" in einer Summe gebucht hat, ermittelt er nachträglich den Anteil des Kaufpreises, der auf den Monitor entfällt (ggf. durch Schätzung).
Praxis-Beispiel – Austausch eines Monitors
Herr Huber hat eine neue Computeranlage für netto 1.440 EUR erworben. Zur Mitte des Folgejahres wechselt er den defekten PC-Monitor gegen einen neuen Bildschirm aus, der 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer kostet.
Herr Huber hat die Computeranlage bei der Anschaffung in einem Betrag gebucht und muss nunmehr den Teil herausrechnen (schätzen), der auf den Bildschirm entfällt. Wenn er die ursprünglichen Anschaffungskosten auf 270 EUR schätzt, beträgt der Buchwert nach Ablauf eines Jahres (270 EUR – 90 EUR =) 180 EUR. Die 180 EUR bucht Herr Huber als Anlagenabgang. Den neuen Bildschirm schreibt er ab dem Zeitpunkt der Anschaffung über 3 Jahre ab.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 300 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 57 | 1200/1800 | Bank | 357 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
2310/6895 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust) | 180 | 0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 180 |
Hinweis:
Mit dem Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/00186479, BStBl I S. 187) hat das BMF seine Ausführung zur abgesenkten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) weiter ausgeführt. Für Computerhardware und -software kann bereits seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Durch diese ab 2021 geltende Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – mit einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Handelsbilanz ändert sich hingegen nichts.
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