Computerzubehör buchen

Wird Computerzubehör ausgetauscht, oder ein PC aufgerüstet, ist die Frage: Wie werden die Geschäftsvorfälle richtig gebucht? Mehr dazu lesen Sie hier.

So wird der Austausch einzelner Teile und das Nachrüsten eines PCs in der Buchhaltung richtig erfasst

Der Computer ist mit seinen Peripheriegeräten, z. B. mit dem Monitor, kein einheitliches Wirtschaftsgut. Es ist möglich, jedes Peripheriegerät einer Anlage zu ersetzen bzw. mit Bestandteilen einer anderen Anlage zu kombinieren. Wenn ein PC-Monitor defekt ist, lohnt sich eine Reparatur i. d. R. nicht. Der Unternehmer ersetzt dann den Monitor, nicht aber die gesamte Computeranlage. Den Buchwert des PC-Monitors bucht er als Anlagenabgang und mindert damit seinen Gewinn.

Wenn der Unternehmer die "Computeranlage" in einer Summe gebucht hat, ermittelt er nachträglich den Anteil des Kaufpreises, der auf den Monitor entfällt (ggf. durch Schätzung).

Praxis-Beispiel – Austausch eines Monitors

Herr Huber hat eine neue Computeranlage für netto 1.440 EUR erworben. Zur Mitte des Folgejahres wechselt er den defekten PC-Monitor gegen einen neuen Bildschirm aus, der 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer kostet.

Herr Huber hat die Computeranlage bei der Anschaffung in einem Betrag gebucht und muss nunmehr den Teil herausrechnen (schätzen), der auf den Bildschirm entfällt. Wenn er die ursprünglichen Anschaffungskosten auf 270 EUR schätzt, beträgt der Buchwert nach Ablauf eines Jahres (270 EUR – 90 EUR =) 180 EUR. Die 180 EUR bucht Herr Huber als Anlagenabgang. Den neuen Bildschirm schreibt er ab dem Zeitpunkt der Anschaffung über 3 Jahre ab.

Buchungsvorschlag:


Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

0490/0690

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

300

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19 %

57

1200/1800

Bank

357


Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

2310/6895

Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)

180

0490/0690

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

180

Hinweis:

Mit dem Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/00186479, BStBl I S. 187) hat das BMF seine Ausführung zur abgesenkten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) weiter ausgeführt. Für Computerhardware und -software kann bereits seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Durch diese ab 2021 geltende Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – mit einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Handelsbilanz ändert sich hingegen nichts.

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