Wann die 100-%ige Abschreibung als GWG für einen PC genutzt werden kann
Schafft der Unternehmer sich einen Computer an, kann er ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn dieser selbstständig nutzbar ist. Wie zuvor dargestellt, ist dies regelmäßig nur bei einem Display-PC (z. B. MAC von Apple), einem Notebook/Netbook, einem Tablet-PC oder einem Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder
- nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (Computer und andere Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR müssen dann in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
- nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden).
Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 EUR, sodass die Sofortabschreibung nur beansprucht werden kann, wenn die Variante mit dem Grenzwert von 800 EUR gewählt wird. Bei dieser Kombination besteht immer auch die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen.
Praxis-Beispiel – Kauf eines Notebooks
Herr Huber kauft ein Notebook für 952 EUR (800 EUR + 152 EUR Umsatzsteuer). Das Notebook ist selbstständig nutzbar und der Nettokaufpreis überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR. Herr Huber kann das Notebook im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % abschreiben. Die Buchung muss aufgrund bestehender Aufzeichnungspflichten in zwei Schritten erfolgen. Herr Huber bucht zuerst die Anschaffung und danach die Abschreibung.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 800 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 152 | 1200/1800 | Bank | 952 |
Sofortabschreibung z. B. beim Jahresabschluss:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4855/6260 | Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter | 800 | 0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 800 |
Veränderung des Grenzwerts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern durch Investitionsabzugsbeträge
Hat der Unternehmer für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann er ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei kann er die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich Investitionsabzugsbetrag.
Praxis-Beispiel – Investitionsabzugsbetrag
Herr Huber hat in 08 für die Anschaffung eines Notebooks einen Investitionsabzugsbetrag von 650 EUR gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 1.300 EUR × 50 %). Im Folgejahr schafft er das Notebook für brutto 1.547 EUR an. Er rechnet wie folgt:
Bruttobetrag | 1.547,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) | 247,00 EUR |
Nettobetrag | 1.300,00 EUR |
abzüglich Investitionsabzugsbetrag | 650,00 EUR |
maßgebende Anschaffungskosten | 650,00 EUR |
Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 800 EUR, sodass das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden darf.
Computer bis 1.000 EUR, die in den Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden
Ein PC, dessen Anschaffungskosten netto ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 EUR kostet, wird immer über 3 Jahre abgeschrieben. Wählt der Unternehmer die Variante, wonach der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter 250 EUR beträgt, muss er alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, in einen Sammelposten einstellen. Diesen Sammelposten schreibt er über 5 Jahre ab.
Entscheidend ist, ob das jeweilige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Sind Teile der PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, werden diese – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – immer über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass jedes Wirtschaftsgut für sich zu betrachten ist.
Hat der Unternehmer einen Display-PC, ein Notebook oder einen Tablet-PC erworben und betragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR, können sie dem Sammelposten zugeordnet werden. Dieser wird (beginnend mit dem Jahr der Anschaffung) pro Jahr mit 1/5 gewinnmindernd wieder aufgelöst. Hat der Unternehmer das Notebook einmal in den Sammelposten eingestellt, werden Veränderungen nicht mehr berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn das Notebook vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Praxis-Beispiel – Kauf eines Notebooks, Einstellen in den Sammelposten und Abschreibung des Sammelpostens
Herr Huber erwirbt ein Notebook für 820 EUR zuzüglich 155,80 EUR Umsatzsteuer. Er hat bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Variante mit dem Grenzwert von 1.000 EUR gewählt und muss die 820 EUR damit in den Sammelposten einstellen und wie folgt buchen:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0485/0675 | Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) | 820,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 155,80 | 1200/1800 | Bank | 975,80 |
Beim Kauf des Notebooks hat Herr Huber die Zusicherung erhalten, dass er dieses unter Anrechnung des vollen Kaufpreises innerhalb eines Monats umtauschen kann. Von dieser Möglichkeit macht er am 10.1. des Folgejahres Gebrauch. Das neue Notebook kostet 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. Herr Huber gibt das alte Notebook zurück, zahlt 214,20 EUR (1.190 EUR – 975,80 EUR) und erhält das neue Notebook.
Das alte Notebook ist am 31.12. vorhanden und zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern im Sammelposten enthalten. Herr Huber schreibt den Sammelposten mit 1/5 pro Jahr ab, sodass auf das Notebook 164 EUR entfallen.
Abschreibung des Sammelpostens:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4862/6264 | Abschreibung auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter | 164 | 0485/0675 | Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) | 164 |
Veränderungen nach dem 31.12. wirken sich nicht mehr auf den Sammelposten aus. Der Sammelposten und die Abschreibung über die verbleibenden 4 Jahre werden unverändert fortgeführt. Allerdings wird die Rückgabe wie eine Inzahlunggabe behandelt, sodass ein umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden muss. Die Buchung sieht dann wie folgt aus:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0485/0675 | Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) | 1.000 | |||
1576/1401 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 190 | 8820/4845 | Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt | 820,00 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 155,80 | |||
1200/1800 | Bank | 214,20 |
Die Rückgabe des Notebooks hat keinen Einfluss auf den Ausweis des Anlagevermögens, sodass sich folgende Auswirkungen ergeben:
Vorgang | Gewinnauswirkung | Vorsteuerabzug/Umsatzsteuer |
Anschaffung | 155,80 EUR | |
1/5 Poolabschreibung | – 164 EUR | |
1/5 Abschreibung im Folgejahr | – 164 EUR | |
Rückgabe = Verkauf | 820 EUR | 155,80 EUR |
(Gewinn-)Auswirkung | + 492 EUR | 0 EUR |
Mit dem Eintausch des Notebooks versteuert Herr Huber den Betrag von 492 EUR nur deshalb, weil das Notebook mit diesem Betrag noch im Sammelposten enthalten ist. Dafür macht er in der Folgezeit (164 EUR × 3 Jahre =) 492 EUR Abschreibung für ein Wirtschaftsgut geltend, das nicht mehr vorhanden ist.
Praxis-Tipp – Wann die Einstellung in den Sammelposten nicht zu empfehlen ist
Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem lehnt die Finanzverwaltung es ab, dass bei einer Einstellung in den Sammelposten die 40 %ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Variante mit dem Sammelposten sollte möglichst dann nicht gewählt werden, wenn ein Display-PC oder ein Notebook erworben wird, dessen Nettoanschaffungskosten 1.000 EUR nicht übersteigen.
Hinweis:
Mit dem Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/00186479, BStBl I S. 187) hat das BMF seine Ausführung zur abgesenkten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) weiter ausgeführt. Für Computerhardware und -software kann bereits seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Durch diese ab 2021 geltende Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – mit einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Handelsbilanz ändert sich hingegen nichts.
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hier die Antwort der Autorin zu Ihrem Kommentar:
- Zunächst ist für die Abschreibung – insbesondere für Bilanzierer – grundsätzlich das Auseinanderfallen von Handelsrecht (Handelsbilanz) und Steuerrecht (Steuerbilanz) zu beachten. Regelungen eines BMF-Schreibens haben hierbei grundsätzlich immer nur Einfluss auf die Steuerbilanz. Die bestehenden handelsrechtlichen Regelungen bleiben unverändert, so dass hier weiterhin die 3-jährige Nutzungsdauer auch für Hard- und Software anzuwenden ist.
- Für das Steuerrecht kann hingegen das BMF-Schreiben Anwendung finden. Hierbei ist die verkürzte Nutzungsdauer aber nicht als neue feste Abschreibungsdauer ausgelegt, sondern vielmehr als „Kann-Regelung“ (= Wahlrecht), siehe auch BMF vom 22.02.2022 (BStBl I S. 187), IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/0186479, Rz. 1 zu I.
- Der Steuerpflichtige ist demnach auch im Steuerrecht frei zwischen einer Nutzungsdauer von 3 Jahren oder 1 Jahr zu wählen.
Wir hoffen Ihnen damit geholfen und die Fragezeichen beseitigt zu haben.
Viele Grüße