Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten
So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1787 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % USt | |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1577 | 1408 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
Nimmt ein inländischer Unternehmer Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festgestellt werden. Wenn keine Sonderregelung eingreift, liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der inländische Unternehmer ist als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er bucht die Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04).
Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Er bucht daher diesen Betrag auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577/1408 (SKR 03/04).
Buchungssatz: |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
an Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
Besonderheiten bei Fremdleistungen von ausländischen Unternehmen
Wenn ein Unternehmer, um einen Kundenauftrag zu erfüllen, ein drittes ausländisches Unternehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entscheidend ist also, zwischen welchen Unternehmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen.
Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
In eigener Sache: Produkt-Tipp |
Haufe Finance Office Premium Weitere spannende Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten zu Buchführung und Bilanzierung, Controlling, Steuern und vielen weiteren Themen rund um das Rechnungswesen finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Finance Office Premium. Enthalten sind u.a. die Praxiskommentare zu HGB, EStG und UStG sowie der Haufe Umsatzsteuer Navigator. Die Fachdatenbank bietet außerdem ein vielseitiges Weiterbildungsangebot. |
Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:
Empfänger der sonstigen Leistung ist | Ort der sonstigen Leistung ist dort, | gesetzliche Grundlage |
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) | wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat | |
Unternehmer (B2B-Geschäfte) | wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt |
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich aussehen.
Ausnahmen: Empfänger ist ein Unternehmer oder eine Privatperson
Gesetzliche Grundlage | Beschreibung der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung |
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Architektenleistung, Vermittlung durch Makler | Ort, an dem das Grundstück liegt [Belegenheitsprinzip] | |
kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tagen) | Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird [Übergabeprinzip] | |
§ 3a Abs. 3Nr. 3a UStG | Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen | Ort, wo die Veranstaltung stattfindet [Veranstaltungsort] |
Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken) Ausnahme: Abgabe von Speisen und Getränken bei einer Beförderung innerhalb der EU, auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder einer Eisenbahn | Ort, an dem die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird [Bewirtungsort] | |
Beförderung von Personen | Beförderungsstrecke (Aufteilung in einen in- und ausländischen Streckenanteil erforderlich) [Streckenprinzip] |
Zusammenfassende Meldung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU
Wird das Reverse-Charge-Verfahren in einem EU-Land nicht angewandt, müssen Unternehmer, wenn der Leistungsort im anderen EU-Land liegt, die Umsatzsteuer in diesem EU-Land anmelden und zahlen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und/oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeführt, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammenfassende Meldungen abgegeben werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gibt es unterschiedliche Regelungen.
Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG):
Innergemeinschaftliche Warenlieferung und Dreiecksgeschäfte | Grenzüberschreitende Dienstleistungen | |
Abgabe bis zum | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (keine Dauerfristverlängerung möglich) | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (keine Dauerfristverlängerung möglich) |
Meldezeitraum (Regelfall) | monatlich | vierteljährlich |
Meldezeitraum | vierteljährlich, wenn Bemessungsgrundlage für Warenlieferungen und Lieferungen 50.000 EUR nicht überschreitet |
Wichtig: Überschreiten der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage darf weder im laufenden Quartal noch in einem der vorhergehenden 4 Kalendervierteljahre den Grenzwert überschreiten. Wird im laufenden Kalendervierteljahr der Grenzwert überschritten, muss sofort zur monatlichen Abgabe gewechselt werden, also noch innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahrs. Werden monatlich zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte abgegeben, sind eventuell vorhandene grenzüberschreitende Dienstleistungen im letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahrs zu erfassen. Es ist allerdings auch zulässig, die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in die zusammenfassende Meldung des jeweiligen Monats einzubeziehen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
GWG-Grenzen 2024 und Abschreibungsmöglichkeiten
10.361
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
9.8393
-
Betriebsveranstaltung buchen: Höchstgrenze und Kostenermittlung für Weihnachtsfeier
6.220
-
1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer
5.492
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
4.396
-
Wie die Bewirtung eigener Arbeitnehmer richtig eingeordnet wird
3.847
-
Inflationsausgleichprämie für GmbH-Gesellschafter
3.746
-
Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen
3.439
-
Kostendeckelung mit der 1-%-Regelung und sachgerechte Schätzung
3.222
-
Bürokratieentlastungsgesetz: Reduktion bestimmter Aufbewahrungspflichten
3.215
-
Geschenke an Arbeitnehmer
10.12.2024
-
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
09.12.2024
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung November 2024
04.12.2024
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten
28.11.2024
-
Fahrzeugleasing buchen
14.11.2024
-
Wann aus dem Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wird
12.11.2024
-
Wie Reihengeschäfte steuerlich zu beurteilen sind
12.11.2024
-
Welche Lieferung ist die Versendungslieferung und welche die sogenannte ruhende Lieferung?
12.11.2024
-
Betriebsveranstaltung buchen: Höchstgrenze und Kostenermittlung für Weihnachtsfeier
07.11.2024
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
06.11.20243