Rechnung für Software-Download aus dem EU-Ausland
Frage: Behandlung einer Rechnung für Software-Download
Wie muss man vorgehen, wenn man eine Rechnung aus dem EU-Ausland erhält, in der die ausländische USt-ID aber auch die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist? Es handelt sich um den Download einer Software. Wie wird dieser Sachverhalt umsatzsteuerlich behandelt?
Antwort: Software-Download ist eine Dienstleistung auf elektronischem Weg aus dem EU-Ausland
Diese Handhabung ist zutreffend, wenn ein Unternehmer in einem EU-Land eine Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. durch den Download von Software) an eine Privatperson in einem anderen EU-Land ausführt. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 5 UStG (Anwendung seit dem 1.1.2015). Danach gilt Folgendes:
Leistungsempfänger = Privatperson - Ort der sonstigen Leistung = Ort des Leistungsempfängers
Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh- Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, dann wird der Ort dieser sonstigen Leistungen in das EU-Land des Leistungsempfängers verlagert. Das heißt, dass die Umsatzsteuer des Landes in Rechnung gestellt wird, in dem sich der Leistungsempfänger befindet.
Um die Anmeldung und Zahlung in anderen EU-Ländern zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, in seinem EU-Land anmeldet und auch an seine inländische Finanzbehörde zahlt. Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzeigen.
Hat der Unternehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmeldung für seine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (= sog. kleine Anlaufstelle, bezeichnet seit 01.07.2021 auch als One-Stop-Shop OSS).
Bagatellgrenze: § 3a Abs. 5 UStG
Seit dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Umsatzgrenze überschritten ist. Die Bagatellgrenze ist anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat. Hat der leistende Unternehmer keinen Sitz, keine Geschäftsleitung oder keine Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat, kommt es darauf an, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bagatellgrenze ist anzuwenden, wenn der betroffene Umsatz insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der Unternehmer kann allerdings auf die Anwendung der Bagatellregelung verzichten.
Bagatellgrenze gilt nicht, wenn Leistungsempfänger Unternehmer ist
Wichtig! Diese Regelung des § 3a Abs. 5 UStG gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die auf elektronischem Weg erbrachte Leistung für sein Unternehmen verwendet. Bei Unternehmern ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer,
- befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG im Land des Leistungsempfängers,
- ist der Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer, so dass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist,
- muss der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ohne USt ausstellen,
- muss er die USt bei seinem Finanzamt anmelden und kann, wenn er dazu berechtigt ist, in derselben Höhe den Vorsteuerabzug geltend machen (Zahllast per Saldo 0 EUR),
- muss der leistende Unternehmer seinen Umsatz in einer zusammenfassenden Meldung erklären.
Der Leistungsempfänger als Unternehmer muss also in seinem EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer anmelden und zahlen. D.h. diese Umsätze gehören nicht in das Verfahren, das gem. § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen gilt.
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Praxis-Hinweis: Ist Unternehmer nicht als solcher erkennbar, ist Verfahren für Privatpersonen anzuwenden
Hat ein Unternehmer für sein Unternehmen einen Software-Download vorgenommen, ohne dass der Leistungsempfänger sich als Unternehmer zu erkennen gegeben hat, dann muss der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass es sich um eine Privatperson handelt. Er hat keine andere Möglichkeit, als das Verfahren für Privatpersonen anzuwenden. Der Leistungsempfänger gibt sich als Unternehmer zu erkennen, wenn er dem leistenden Unternehmer seine eigene USt-ID übermittelt.
Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
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1. wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, greift ebenfalls §13b UStG und er hat die Umsatzsteuer (ohne Vorsteuerabzug) abzuführen. In diesen Fällen hat in der Praxis solch ein Unternehmer keine USt-ID. Wie weißt er dann dem Leistenden im EU-Ausland nach, dass er Unternehmer ist und eine Nettorechnung benötigt? Oder ist zwingend eine USt-ID dafür zu beantragen?
2. Erhält der Leistungsempfänger in solch einem Fall (steuerfreie Ausgangsumsätze) eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer, da er sich nicht gegenüber dem Leistenden als Unternehmer zu erkennen geben konnte (mangels USt-ID), greift dann dennoch §13b UStG (BMG dann der Bruttorechnungsbetrag) und er muss Umsatzsteuer abführen?
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben den Autor zu Ihren Fragen kontaktiert:
1.)Es ist in solchen Fällen eine USt-ID Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.
2.) In diesem Fall schuldet der Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer, dann aber nach § 14 c Abs. 1 UStG.
Freundliche Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance