Bei elektronischen Dienstleistungen Umsatzsteuer beachten
Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen
Führt ein Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Dies gilt nicht, wenn
- die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder
- der Unternehmer auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichtet.
Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt.
Praxis-Beispiel Buchhaltung: E-Books und Software-Downloads an Privatperson im anderen EU-Land
Unternehmer Huber bietet über das Internet E-Books und andere Downloads an, die seine Kunden per PayPal oder Kreditkarte zahlen. Die elektronischen Leistungen, die er im Jahr 2018 erbracht hat, liegen über der Bagatellgrenze von 10.000 EUR, sodass seine elektronischen Leistungen im Jahr 2019 dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Im Monat Januar 2019 verkauft Herr Huber E-Books für brutto 360 EUR an Privatpersonen in Österreich (Steuersatz 20 %) und für 410 EUR an Privatpersonen auf Mallorca (Steuersatz für Spanien 21 %). Der Ort der sonstigen Leistungen, die er auf elektronischem Weg erbracht hat, befindet sich somit in Österreich und in Spanien. Er schuldet daher folgende Beträge:
für E-Book-Downloads in Österreich (netto 300 EUR) | 60,00 EUR |
für E-Book-Downloads in Spanien (netto 338,84 EUR) | 71,16 EUR |
netto 300 + 338,84 = 638,84 EUR; | 131,16 EUR |
Ohne die Sonderregelung des § 18j UStG müsste Herr Huber die Umsatzsteuer von 60 EUR in Österreich und die Umsatzsteuer von 71,16 EUR in Spanien anmelden und zahlen. Da Herr Huber aber das besondere Verfahren (One Stop Shop = OSS) anwenden will, meldet er sich hierfür über das Portal des BZSt an. Die Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer erfolgt ebenfalls an die deutsche Steuerbehörde.
Konto SKR 03/04 Soll | Konten- bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten- bezeichnung | Betrag |
1730/3610 | Kreditkartenabrechnung | 770,00 | 8339/4339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 638,84 |
1768/3818 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/ Werklieferungen | 131,16 |
In dem Zeitpunkt, in dem die Kreditkartenfirma den Betrag auf das Konto von Herrn Huber überweist, bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Konten- bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten- bezeichnung | Betrag |
1200/1800 | Bank | 770,00 | 1730/3610 | Kreditkartenabrechnung | 770,00 |
Herr Huber meldet die ausländische (österreichische und spanische) Umsatzsteuer bei der deutschen Finanzbehörde an. Im Zeitpunkt der Zahlung bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Konten- bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten- bezeichnung | Betrag |
1768/3818 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/ Werklieferungen | 131,16 | 1200/1800 | Bank | 131,16 |
Umsatzsteuer/Leistungsort bei elektronischen Leistungen bzw. E-Commerce
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson mit Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen EU-Land, verlagert sich der Leistungsort für
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
- Telekommunikationsdienstleistungen und
- andere elektronische Dienstleistungen
in das Land, in dem diese Privatperson ihren Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Seit dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Konsequenz ist, dass sich die vorgenannten Leistungen erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze von 10.000 EUR im Jahr überschritten ist (§ 3a Abs. 5 UStG).
Hinweis: Reverse-Charge bei elektronischen Leistungen/E-commerce
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
E-Commerce: Verfahren der Steueranmeldung/Steuererhebung
Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Der Ort dieser sonstigen Leistungen an Privatpersonen wird in das EU-Land des Leistungsempfängers verlagert. Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Konsequenz ist, dass z. B. ein deutscher Unternehmer sich in jedem EU-Land, in dem er Leistungen auf elektronischem Weg an private Endabnehmer ausführt, zur Abwicklung der Umsatzsteuer registrieren lassen muss.
Aber! Um zu vermeiden, dass sich ein Unternehmer (oft nur für geringe Umsatzsteuerbeträge) in mehreren EU-Ländern registrieren lassen muss, gibt es ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren (§ 18j UStG). Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies
- gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
- durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzeigen.
Hat der Unternehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmeldung für seine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (= sog. kleine Anlaufstelle, bezeichnet als One Stop Shop – OSS).
Wichtig! Rechtzeitige Erklärung der Teilnahme am vereinfachten Besteuerungsverfahren
Der Unternehmer muss sich vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim BZSt für das vereinfachte Verfahren anmelden. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Verfahren ist anzuwenden, solange es nicht widerrufen wird. Der Widerruf kann nur mit Wirkung vom Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg erklärt werden.
Bagatellgrenze für die ausgeführten Umsätze
§ 3a Abs. 5 UStG sieht eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR vor, die seit dem 1.1.2019 EU-einheitlich gilt. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn mit dem Umsatz für diese Leistungen diese Grenze überschritten ist. Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 EUR ist ein Betrag, der alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erfasst, die auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt werden.
Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:
- Wurden im Jahr 2022 Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze unbeachtlich, wenn der Unternehmer in 2023 die Grenze von 10.000 EUR nicht überschreitet.
- Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10.000 EUR für Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
Abgabe- und Zahlungsfristen
Unternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen die hierfür vorgesehene Umsatzsteuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt übermitteln. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln. Die Zahlung der Steuerschuld erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.
Wichtig! Zahlung an das BZSt
Es ist der allgemeine Steuersatz des Staates anzuwenden, in dem die Leistung durch Privatpersonen in Anspruch genommen wird. Das ist also der Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diesem Mitgliedstaat steht auch die Umsatzsteuer zu. Die Verteilung und Zahlung an die jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgt dann durch das BZSt.
Das BZSt kann den Unternehmer von dem Verfahren ausschließen, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungs- und Abgabeverpflichtungen nicht nachkommt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt. Wichtig ist also, die Abgabefrist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums einzuhalten. Die Abgabe ist auch dann erforderlich, wenn im Besteuerungszeitraum keine Umsätze auf elektronischem Weg in anderen EU-Ländern ausgeführt worden sind.
E-Books, Software, Downloads
Bei sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, kann es sich z. B. um E-Books, Software und andere Downloads handeln (ggf. auch im PDF-Format). Damit die Abwicklung via Internet funktioniert, muss auch die Zahlung sichergestellt werden. In den meisten Fällen zahlen die Kunden per PayPal oder mit Kreditkarte. Das sind die Daten, die der Unternehmer im eigenen Interesse ohnehin abfragt.
Praxis-Tipp: Pflichtfelder auf Internetseite
Der leistende Unternehmer kann nur zutreffend abrechnen, wenn er sich von seinen Kunden die Daten geben lässt, die eine exakte Zuordnung und Rechnungserstellung ermöglichen. Bei sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, muss der leistende Unternehmer auf seiner Internetseite Pflichtfelder einrichten, die der Kunde ausfüllen muss.
Umsatzsteuer EU-Länder: Preisgestaltung
Wegen der unterschiedlich hohen Steuersätze in den einzelnen EU-Ländern stellt sich für den leistenden Unternehmer die Frage, wie er seine Preise gestalten will. Er kann einen Bruttobetrag in Rechnung stellen, sodass die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss. Dadurch wird allerdings sein Ertrag verändert.
Der Unternehmer kann stattdessen einen Nettobetrag ausweisen, sodass dann die Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Er muss dann auf seiner Website die Steuersätze des jeweiligen EU-Lands hinterlegen, damit die Umsatzsteuer zutreffend ermittelt werden kann.
Der Kunde erwartet, wenn er eine sonstige Leistung online herunterlädt, dass der Download sofort (ohne längere Wartezeit) erfolgt. Das bedeutet für den leistenden Unternehmer, dass er seine Internet- bzw. Website so gestaltet, dass der Kunde ihm alle erforderlichen Daten mitteilt. Hat der Kunde den Download erfolgreich ausgeführt, erhält der leistende Unternehmer i. d. R. keine weiteren Daten mehr.
Folgende Kundendaten müssen vorliegen
Unternehmer, die sonstige Leistungen auf elektronischem Weg ausführen, müssen sich folgende Daten geben lassen:
1) | Name und Anschrift des Kunden mit Angabe des Wohnsitzlands | ||
2) | Ist der Kunde Privatperson? | □ ja | □ nein |
3) | Ist der Kunde Unternehmer? | □ ja | □ nein |
Falls ja, erfolgt die Verwendung für das Unternehmen | □ ja | □ nein | |
4) | E-Mail-Adresse für die Übersendung der Rechnung | ||
5) | Zahlungsdaten: PayPal-Konto oder Kreditkartendaten |
Hinweis: Bei Unternehmern ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner
Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die elektronische Leistung für sein Unternehmen verwendet, dann befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG im Land des Leistungsempfängers. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist (Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist erforderlich). D. h., dass der Leistungsempfänger als Unternehmer in seinem Mitgliedstaat die Umsatzsteuer anmelden und zahlen muss. Diese Umsätze gehören nicht in das Verfahren, das gem. § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen gilt.
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