BFH-Kommentierung: Vollständige Anschrift in einer Rechnung

Das Umsatzsteuerrecht regelt, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit der Empfänger die Vorsteuer abziehen kann. Unter anderem muss sowohl die Adresse des Leistungsempfängers als auch die des Leistungserbringers angegeben werden. Aktuell bezogen die BFH-Richter Stellung dazu, welche Anforderungen an die Anschrift gestellt werden.

Der BFH hat in einer Entscheidung (BFH Urteil vom 05.12.2018 - XI R 22/14) seine Rechtsprechung bestätigt, dass in einer Rechnung die Anschrift genannt werden muss, unter der die wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zeitpunkt der Rechnungstellung erbracht werden. Die Beweislast liegt hierfür beim Leistungsempfänger.

Praxis-Hinweis: Auf genaue und richtige Rechnungsanschrift achten

Die Entscheidung des BFH ist zwiespältig:

  • Einerseits bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, dass als zutreffende Anschrift in einer Rechnung jede Anschrift in Betracht kommt, unter der die wirtschaftliche Aktivität zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ausgeübt wird. Dies ist sicherlich eine Erleichterung der formalen Voraussetzungen. Ob hierbei die Voraussetzungen im Sachverhalt gegeben sind, ließ sich anhand der Feststellungen des Finanzgerichts nicht klären.
  • Andererseits – zentral und für Steuerpflichtige weniger erfreulich dürfte die – wenngleich wohl zutreffende – Aussage zur Beweislastverteilung sein. Diese liegt nämlich bei dem Unternehmer, der die Vorsteuer geltend macht. Insofern kann der Rat nur lauten, weiterhin auf eine möglichst korrekte Rechnungsanschrift zu achten. Wird die Rechnungsanschrift nämlich vom Finanzamt bemängelt und deshalb der Vorsteuerabzug versagt, muss der Unternehmer nachweisen, dass die Anschrift „wirtschaftlich“ zutreffend war. Dies kann im Einzelfall dann durchaus Probleme bereiten.

Unternehmereigenschaft infrage gestellt

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Vorsteuern aus zwei Rechnungen nicht anzuerkennen seien, da die Unternehmereigenschaft fraglich und die Rechnungsangaben falsch seien. Im Einspruchs- und Klageverfahren verfolgte der Kläger weiterhin die Anerkennung der Vorsteuer. Er führte an, dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden seien. Zudem habe er sich bei beiden Gesellschaften von deren Unternehmereigenschaft anhand verschiedener Unterlagen versichert. Auch seien die Rechnungen mangelfrei gewesen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten indes keinen Erfolg.

Auch Briefkastenanschrift als Adresse reicht für den Vorsteuerabzug aus

Der BFH sah hingegen die Revision des Klägers als begründet an und wies die Entscheidung erneut an das FG Köln zurück. Die Entscheidung des FG wurde nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass in den Rechnungen nicht die zutreffend vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten sei. Dies reicht jedoch nach der neuen Rechtsprechung nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu verwehren. Nach der richtlinienkonformen Auslegung des Gesetzes ist es allein erforderlich, dass in der Rechnung die Adresse benannt ist, unter der die wirtschaftliche Aktivität des leistenden Unternehmers ausgeübt wird. Dies kann auch eine Briefkastenanschrift sein. Aus der Entscheidung des FG ist nicht ersichtlich, ob die Rechnung in diesem Sachverhalt dem gerecht wird. Insofern wird zu prüfen sein, ob eine Erreichbarkeit unter der Anschrift besteht oder nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Feststellungslast trägt hierbei der Leistungsempfänger, mithin hier der Kläger.

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