Wann aus dem Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wird


Reihengeschäfte: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist der Unterfall eines Reihengeschäfts. Mit der Behandlung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann eine Besteuerung in einem anderen EU-Staat vermieden werden

Dieses Ergebnis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Steuerschuldnerschaft vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuerschuld vom ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer = Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht, sodass eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen gemäß § 25 b Abs. 1 UStG die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
  • Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
  • Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
  • Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen und
  • der Gegenstand der Lieferung darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Fazit: Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer den Liefergegenstand abholt oder abholen lässt.

Was unbedingt bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beachtet werden muss

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geht die Steuerschuld vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann.
  • Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 25 b Abs. 5 UStG als Vorsteuer abziehen.

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Praxis-Beispiel (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)

Der Unternehmer Ö aus Österreich bestellt bei D in Deutschland eine Maschine für netto 4.000 EUR. D wiederum bestellt diese Maschine für 3.000 EUR bei seinem Vorlieferanten B in Belgien. B versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an Ö in Österreich. D rechnet mit Ö ab und B mit D.

B aus Belgien ist der Unternehmer, der die Maschine versendet. Diese bewegte Lieferung ist dem D zuzurechnen. Ort der Lieferung ist Belgien, weil die Versendung in Belgien beginnt. B führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

D ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zuzurechnen, weil hier die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteuert. Verwendet D seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, findet gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutschland kein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, weil dieser bereits in Österreich nicht besteuert wird. Er ist allerdings verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung abzugeben.

Die zweite (ruhende) Lieferung führt D an Ö aus. Der Lieferort liegt am Zielort in Österreich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Versendung endet. Die Lieferung muss von Ö in Österreich versteuert werden. Konsequenz: D wird in Österreich steuerlich nicht erfasst und bucht wie folgt:

SKR 03/SKR 04

1200/

1800

Bank

4.000 EUR

an

8130/

4130

Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25 b Abs. 25 b UStG

4.000 EUR

Bei Ö liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil die Lieferung in Österreich erfolgt ist.

Pflichten, die der Zwischenhändler erfüllen muss

Der Zwischenhändler (im vorhergehenden Beispiel D) und Ö als letzter Abnehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer angeben. D stellt dem letzten Abnehmer Ö eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Er weist darauf hin, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt, für das Ö als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 14a Abs. 7 UStG).

Reihengeschäft aus einem Nicht-EU-Land in die EU

Einkauf von Waren Kasachstan (K) durch eine Firma in Deutschland (D1) für eine andere Firma in Deutschland (D2) mit Direktlieferung von Kasachstan an einen Unternehmer in Finnland (F).

Rechnungsweg: K --> D1 --> D2 mit Warenempfänger in Finnland. (D1) hat den Auftrag erteilt, die Ware von Kasachstan nach Finnland zu liefern.

Warenweg: Kasachstan --> Finnland

Lösung: Insgesamt sind 4 Unternehmen beteiligt. Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da der Gegenstand im Rahmen einer Beförderung/Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Im Rahmen der Warenbewegung werden mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Hierbei ist zwischen

  • Beförderungs-/Versendungslieferung: Ort der Lieferung ist da, wo die Lieferung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) und
  • ruhender Lieferung zu unterscheiden (Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG). Bei einer nachfolgenden ruhenden Lieferung befindet sich der Lieferort am Sitz des Leistungsempfängers.

Es werden nacheinander 3 Lieferungen ausgeführt.

  1. Lieferung = Beförderungslieferung: Fa. In Kasachstan an (D1)
    Ort der Lieferung in Kasachstan (keine USt: ggf. fallen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll an)
  2. Lieferung = ruhende Lieferung: D1 an Käufer D2
    Ort der Lieferung in Deutschland am Sitz des Kunden in D (= 7%ige USt)
  3. Lieferung = ruhende Lieferung: Käufer in D2 an Fa. in Finnland
    Ort der Lieferung in Finnland am Sitz des Kunden