Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Fremdkosten
- Weiterbelastung von Kosten
- Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1787 |
3837 |
|
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % USt |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1577 |
1408 |
|
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
So kontieren Sie richtig!
Nimmt ein inländischer Unternehmer Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festgestellt werden. Wenn keine Sonderregelung eingreift, liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der inländische Unternehmer ist als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er bucht die Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04).
Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Er bucht daher diesen Betrag auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577/1408 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
|
an Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abrechnung von Fremdleistungen
Rechtsanwalt Huber beauftragt ein Übersetzungsbüro in Frankreich mit der Übersetzung eines Schriftstückes. Das Übersetzungsbüro berechnet ihm dafür einen Nettobetrag von 500 EUR. Diesen Betrag bucht Rechtsanwalt Huber wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
500 |
1200/1800 |
Bank |
500 |
1577/1408 |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
95 |
1787/3837 |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
95 |
Alternativbuchung mit automatischem Ausweis von Umsatzsteuer und Vorsteuer:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3123/5923 |
Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
500 |
1200/1800 |
Bank |
500 |
Da Rechtsanwalt Huber das Übersetzungsbüro beauftragt hat, findet insoweit auch nur ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Übersetzungsbüro statt. Neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen (Kopierkosten) berechnet Rechtsanwalt Huber die Fremdleistungen mit Umsatzsteuer wie folgt an seinen Mandanten weiter.
Prüfung der Verträge mit Geschäftspartnern |
2.800,00 EUR |
Kopierkosten |
120,00 EUR |
Übersetzungen (Weiterberechnung) |
500,00 EUR |
Rechnungsbetrag netto |
3.420,00 EUR |
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
649,80 EUR |
Rechnungsbetrag |
4.069,80 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
4.069,80 EUR |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
3.420,00 EUR |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
649,80 |
Diese Dienstleistung stellt der Anwalt anschließend seinem Mandanten in Rechnung und berechnet auf die Summe der genannten Positionen die Umsatzsteuer.
3 Besonderheiten bei Fremdleistungen von ausländischen Unternehmen
Wenn ein Unternehmer, um einen Kundenauftrag zu erfüllen, ein drittes ausländisches Unternehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entscheidend ist also, zwischen welchen Unternehmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Das vorstehende Beispiel zeigt, warum es darauf ankommt, wer am jeweiligen Leistungsaustausch teilnimmt. Beauftragt der Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro, dann findet ein Leistungsaustausch zwischen diesen beiden Parteien statt.
Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen.
Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
4 Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:
Empfänger der sonstigen Leistung ist |
Ort der sonstigen Leistung ist dort, |
gesetzliche Grundlage |
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) |
wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat |
§ 3a Abs. 1 UStG |
Unternehmer (B2B-Geschäfte) |
wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt |
§ 3a Abs. 2 UStG |
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich aussehen.
Ausnahmen: Empfän...