Wie Kombinationsgeräte abgeschrieben werden können
Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer von Computern, Computeranlagen, Notebooks, Tablet-PCs einschließlich aller Zubehörteile und der Peripheriegeräte einheitlich 3 Jahre. Die Nutzungsdauer von 3 Jahren gilt also nicht nur für den Computer, sondern z. B. auch für Drucker und Scanner. Es gibt allerdings auch Peripheriegeräte, die darüber hinausgehende Funktionen haben.
Es besteht die Möglichkeit, einen Drucker zu kaufen, der gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden kann. Das Gerät ist mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen.
Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein bzw. ein Wirtschaftsgut, das ggf. in einen Sammelposten einzustellen ist. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Aber: Die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter ist unterschiedlich lang.
Bezeichnung | Nutzungsdauer in Jahren |
Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC | 3 Jahre |
Faxgerät (Textendeinrichtung) | 6 Jahre |
Kopierer | 7 Jahre |
Praxis-Tipp – Welche Nutzungsdauer bei Kombinationsgeräten angesetzt werden sollte
Nunmehr stellt sich die Frage, welche Nutzungsdauer ausschlaggebend sein soll. Unternehmer müssen sich für eine Nutzungsdauer (3, 6 oder 7 Jahre) entscheiden. Schließlich ist das Kombinationsgerät trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät. Es ist daher sinnvollerweise die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde zu legen, weil ein Kombinationsgerät nur dann voll nutzbar ist, wenn und solange jede einzelne Funktion uneingeschränkt zur Verfügung steht.
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