Wie die Abschreibung für einen PC mit Peripheriegeräten richtig berechnet wird

PC mit Peripheriegeräten: Wann erfolgt die Zuordnung zum Betriebsvermögen und wie wird richtig abgeschrieben
Im betrieblichen Bereich werden Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, soweit die Privatnutzung von regelmäßig 50 % nicht überschritten wird. Bei einer beruflichen Nutzung von 10 % bis 50 % kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Unternehmer vorgenommen werden.
Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
- als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" eingestuft werden kann oder
- ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt,
- die selbstständig nutzbar sind oder
- die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Wann selbstständige Nutzbarkeit vorliegt
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Zumeist ist keiner dieser Bestandteile für sich selbstständig nutzbar (Ausnahmen: Monitor ist alternativ selbstständig als TV nutzbar, Drucker ist ein Kombigerät und auch selbstständig als Kopierer nutzbar). Im Regelfall stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010 ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.
Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines Druckers oder PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil vom 15.7.2010 ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" behandelt werden.
Computer: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung
Beschreibung | Besonderheit | selbstständig nutzbar? |
Tower/Zentraleinheit | Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i.d.R. mit Tastatur erwerbbar | nein |
Tastatur | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Maus | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Drucker | Peripheriegerät zum Computer | nein |
Kombinationsgerät | Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und Kopierer | ja |
Kabelsatz | Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter) | nein |
Komplett-PC bzw. Display-PC) | Alle Teile, die ansonsten im Tower untergebracht sind, sind im Bildschirm integriert | ja |
Notebook/Netbook, Tablet-PC, z.B. I-Pad | Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang | ja |
Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010 handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich aber weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. Diese Geräte müssen demnach regelmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Hinweis:
Mit dem Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 – 2022/00186479, BStBl I S. 187) hat das BMF seine Ausführung zur abgesenkten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) weiter ausgeführt. Für Computerhardware und -software kann bereits seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Durch diese ab 2021 geltende Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – mit einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Handelsbilanz ändert sich hingegen nichts.
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