BFH: Unerlaubte steuerliche Hilfeleistung

Buchhaltungsbüros müssen Grenzen beachten, wenn sie Auftraggeber in Steuerfragen unterstützen. Ansonsten drohen gravierende Folgen für beide Seiten. 

Steuern – ein Thema, das vielen Menschen Schweißperlen auf die Stirn treibt. Das gilt oft auch für Verantwortliche in Unternehmen. Viele von ihnen gliedern entsprechende Arbeiten daher aus. Dabei vertrauen sie nicht nur auf die Unterstützung von Steuerkanzleien. Buchführungsbüros leisten ebenfalls Hilfestellung bei der Buchung und Lohnbuchhaltung. Zu beachten ist allerdings, dass sie dabei engen Grenzen unterliegen. Wie eng das Finanzamt diese auslegt, musste eine selbstständige Buchhaltungs-UG erfahren, die für eine GmbH die Lohnbuchhaltung erledigt.

Unerlaubte steuerliche Hilfeleistung

Nachdem die UG die Lohnsteueranmeldung ihres Auftraggebers 20 Jahre fristgerecht erledigt hatte, unterlief ihr im September 2019 ein Fehler. Urlaubsbedingt erfolgte die Meldung zu spät, worauf das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 180 EUR gegenüber der GmbH festsetzte. Im Dezember 2019 meldete sich schließlich das Buchführungsbüro mit einem Schreiben bei der Behörde, worin es sich als Vertreterin der GmbH auswies. Darin begründete es die verspätete Abgabe der Lohnsteueranmeldung und bat wegen des einmaligen Versehens um Erlass des Verspätungszuschlags.

Das Finanzamt wertete die Ausführungen der UG jedoch nicht als bloßen Brief, sondern sah darin einen Erlassantrag. Entsprechend stufte es das Schreiben als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen ein. Als Folge daraus wies es das Buchhaltungsbüro als Bevollmächtigte der GmbH für alle bestehenden und künftigen Verwaltungsverfahren zurück. Besondere Brisanz enthielt dabei ein weiterer Hinweis der Behörde. Demnach sollten sämtliche Verfahrenshandlungen, die die UG dennoch künftig für ihren Auftraggeber ausführen würde, ohne steuerliche Wirkung bleiben.

Neben dem Buchführungsbüro teilte das Finanzamt seine Entscheidung auch der GmbH als Auftraggeberin mit. Auch diesem Schreiben fügte es ein Merkblatt bei, das Informationen zu den Tätigkeiten im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe enthielt. Ergänzend riet es, die UG „im eigenen Interesse“ nicht mehr zu beauftragen. Dabei drohte die Behörde ein Bußgeldverfahren für den Fall der weiteren Zusammenarbeit an.

Klärung der zulässigen Tätigkeit

Mit seinem Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts erreichte das Buchführungsbüro jedoch nur einen Teilerfolg. So hob die Behörde ihre Verfügung in Bezug auf Verwaltungshandlungen in der Zukunft auf, sodass die UG weiterhin die Lohnsteueranmeldungen für die GmbH vornehmen kann. Mit Blick auf das Schreiben von Dezember kam es allerdings zu keiner anderen Einschätzung des Finanzamts.

Dagegen wehrte sich das Buchführungsbüro schließlich vor dem Thüringischen Finanzgericht. Außerdem wollte die UG erreichen, dass das Finanzamt seine gegenüber ihrem Auftraggeber getätigten Aussagen zurücknehmen musste. Die Klage wiesen die Richter aber ab. Denn auch sie sahen in der im Schreiben formulierten Bitte einen Erlassantrag. Aufgrund seiner Bedeutung gehen die Ausführungen damit über eine bloße Nebentätigkeit im Rahmen der Lohnsteuerbearbeitung hinaus.

Bereits während des laufenden Verfahrens hatte das Finanzamt allerdings der GmbH mitgeteilt, dass das Buchführungsbüro nur bezüglich des Erlassantrags als Bevollmächtigte zurückgewiesen wurde. Dabei wies die Behörde darauf hin, dass künftige Lohnsteueranmeldungen davon nicht betroffen seien. Der weiteren Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftspartner würde entsprechend nichts entgegenstehen.

Revision erfolglos

Trotz des Finanzamtsschreibens an die GmbH strebte das Buchführungsbüro weiterhin ein Urteil gegen die Behörde an. Daher legte es gegen die Entscheidung des Thüringischen Finanzgerichts Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 16.4.2024, VII R 22/21) ein. Diese wiesen die Richter jedoch als unbegründet zurück. Dabei schlossen sie sich der Einschätzung der Vorinstanz an und werteten das Schreiben ebenfalls als Erlassantrag, was eine unzulässige steuerliche Hilfeleistung darstellt. Außerdem erkannte das Gericht kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis, um das Finanzamt in Bezug auf dessen Mitteilung an die GmbH zu verurteilen.

Praxis-Tipp: Wer in Steuerfragen helfen darf

Uneingeschränkt dürfen bei der Steuer nur Steuerberater und -bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterstützen. Eingeschränkte Befugnisse haben Lohnsteuerhilfevereine oder Buchhaltungsbüros. Außerdem können Angehörige unentgeltlich in Steuerangelegenheiten helfen. Die Unterstützung durch andere Personen oder Anbieter ist weder haupt- noch nebenberuflich zulässig.


Schlagworte zum Thema:  Steuerberater, Buchhalter, Bundesfinanzhof (BFH)