Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen durch Buchhaltungsgesellschaft
Selbstständiges Buchhaltungsbüro
Folgender Fall wurde verhandelt: Die Klägerin ist ein selbständiges Buchhaltungsbüro und führt Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durch. Sie wandte sich im November 2019 an das Finanzamt und beantrage den Erlass eines Verspätungszuschlags für ihre Mandantin, die B-GmbH. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin mit der Stellung des Erlassantrags unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leiste und wies sie als Bevollmächtigte der B-GmbH insoweit zurück.
Den gegen die Zurückweisung erhobenen Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Auffassung vertrat, das Privileg der Erstellung der laufenden Lohnbuchhaltung und der Fertigung von Lohnsteueranmeldungen umfasse auch das Tätigwerden in Bezug auf den Verspätungszuschlag für eine verspätete Anmeldung, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die Klägerin zu Recht nach § 80 Abs. 7 AO bezüglich der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zurückgewiesen hat.
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein, sei er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, richte sich nach dem StBerG. Danach dürfe die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 Satz 1 StBerG geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt seien. Das Verbot gelte nach näherer Maßgabe des § 6 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Steuerliche Beratung
Vorliegend habe die Klägerin auch einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung gestellt. Aus § 6 Abs. 4 StBerG lasse sich diese Befugnis jedoch nicht ableiten. Ein Erlassantrag stelle auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne Weiteres abschätzen könne. Dies solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden.
Revision beim BFH
Das FG hat die Revision zugelassen, um die in der Praxis immer wieder auftauchende Frage nach dem Umfang der Befugnisse eines Buchführungsbüros klären zu können. Die Klägerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, Az beim BFH VII R 22/21.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024