Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft | Der steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95% an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war. | |
Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO | Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt. | |
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan | Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 1.1.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern. | |
Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gefährdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der Berichtigung | Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig. Die Berichtigung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren. |
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
323
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
266
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
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Abschreibung für eine Produktionshalle
196
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1851
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
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VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
156
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Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
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Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
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Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
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Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
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Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
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Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
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Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
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Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
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Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
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Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026