FG Baden-Württemberg

Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz


Druck und Zustellung von Amtsblättern umsatzsteuerpflichtig

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Herstellung und Verteilung von Amtsblättern gegen Anzeigenrechte als tauschähnlicher Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist.

Zusammenfassung

Gibt es aufgrund gegenseitiger Verträge eine innere Verknüpfung zwischen der Herstellung und Verteilung gemeindlicher Amtsblätter durch einen Verlag und dem Recht des Verlags, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus zu vereinnahmen, besteht ein tauschähnlicher Umsatz. Damit kann die Leistung des Verlags (Drucken und Zustellen) an die Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen. Als Bemessungsgrundlage für die Leistung des Verlags sind die Kosten des Verlags für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter heranzuziehen. 

Hintergrund: Vereinbarung zwischen Verlag und Gemeinde

Die klagende Druck- und Verlagsgesellschaft hatte mit verschiedenen Gemeinden sogenannte Amtsblattverträge abgeschlossen. Danach übernahm der Verlag den Druck und die Zustellung der Amtsblätter. Dafür durfte der Verlag Anzeigen in den Amtsblättern vermarkten. Die Einnahme hieraus stand ausschließlich dem Verlag zu. Ab 2019 mussten die Gemeinden über ein begrenztes kostenfreies Seitenkontingent hinausgehende sogenannte "Mehrseiten" an den Verlag vergüten.

Finanzamt will Verlagsleistung besteuern

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Verlag durch das Drucken und Zustellen der Amtsblätter an die Gemeinden eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erbringt. Die Gegenleistung der Gemeinde bestehe in der Einräumung des Rechts für die Werbeanzeigen an den Verlag (tauschähnlicher Umsatz).  

Verlag sieht keine Leistungserbringung

Der Verlag dagegen war der Auffassung, dass er an die Gemeinden keine Leistungen erbracht hat (auch nicht im Hinblick auf die von den Gemeinden bezahlten Gelder für die oben genannten "Mehrumsätze"). Der Aufwand für Herstellung und Vertrieb der Amtsblätter sei keine Gegenleistung für ein angebliches Recht auf Anzeigenplatzierung. Vielmehr seien sie ausschließlich im Hinblick auf die unstreitig steuerpflichtige Vermarktung von Werbeanzeigen an Werbekunden entstanden.

Finanzgericht bestätigt tauschähnlichen Umsatz

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt zurecht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Verlags zu 7 % an die Gemeinden ausgegangen ist. Der Gegenwert kann bei tauschähnlichen Umsätzen durch eine tatsächlich erhaltene nicht in Geld bestehende Gegenleistung bestehen (§ 3 Abs. 12 UStG).

Voraussetzung: Innere Verknüpfung

Voraussetzung hierfür ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Danach liegt im Streitfall ein tauschähnlicher Umsatz vor. Der Verlag erbrachte durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen an die Gemeinden.

Das Entgelt der Gemeinden bestand in der Überlassung der Rechte, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus vereinnahmen zu können. Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich im Streitfall insbesondere aus den jeweils geschlossenen gegenseitigen Verträgen.

Anzeigenrechte sind Gegenleistung der Gemeinde

Die Gemeinden schuldeten Gegenleistungen in der Form, dass der Klägerin gestattet war, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Zwar hat der Verlag auf die Inhalte des amtlichen Teils des Amtsblattes einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (§ 4 Abs. 4 LPresseG). Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Steuerpflicht der Leistung des Verlags. Insoweit kommt es auf eine Freiwilligkeit der Leistung nicht an.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Als Bemessungsgrundlage für die Leistung des Verlags sind die Kosten des Verlags für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter heranzuziehen. 

Die Lieferung der Klägerin gegenüber den Gemeinden unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG. Der wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung besteht im Druck der Amtsblätter. Auch enthalten die Amtsblätter nicht überwiegend Werbung.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2025, 1 K 1173/23


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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