BFH

Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes


Rückwirkende Anwendung des ErbStG zulässig

Die rückwirkend auf den 1.7.2016 beschlossene Anwendung von § 13b Abs. 10 ErbStG durch das erst am 4.11.2016 verkündete Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig.

Es bestand mit dem Gesetzesbeschluss durch den Bundestag – trotz anschließendem Vermittlungsausschuss – kein Vertrauen mehr in den Fortbestand der Altregelung.

Grundsätzliches

Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der ErbStG wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes v. 4.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst.

Das BVerfG stellte mit Urt. v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BGBl I 2015, 4) klar, dass zum Erhalt von Unternehmen und der Arbeitsplätze eine Verschonung des übergegangenen Betriebsvermögens grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ein Verfassungsverstoß lag aber vor, weil Regelungen des ErbStG zur Verschonung von unternehmerischen Vermögen angesichts ihres Übermaßes aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

  • Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
  • §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die Verfassungsverstöße hatten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Vorschriften der §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. konnten zunächst weiter angewandt werden; der Gesetzgeber musste bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen.

Das ErbStAnpG 2016 wurde vom Bundestag am 24.6.2016 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses beschlossen (BR-Drucks. 344/16 v. 24.6.2016). Der Bundesrat stimmte diesem vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht zu und rief am 8.7.2016 den Vermittlungsausschuss an (BR-Drucks. 344/16 (Beschluss) v. 8.7.2016). Das Gesetz wurde unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 18/9690 v. 22.9.2016) verabschiedet und am 9.11.2016 im BGBl verkündet. Es trat rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die rückwirkende Anwendung der Verschonungsregelungen eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung darstellt.

Sachverhalt: Schenkungsweise Übertragung eines KG-Anteils im Juli 2016

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

  • Die Klägerin, eine GmbH, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der X GmbH & Co. KG. Der Kommanditist übertrug am 24.7.2016 49% seines Kommanditanteils schenkungsweise an seinen Sohn.
  • Für Zwecke der Schenkungsteuer war eine Wertfeststellung zum 24.7.2016 durchzuführen.
  • Beim zuständigen Finanzamt wurde eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts eingereicht. Die Erklärung bestand aus zwei Ausfertigungen. Eine Ausfertigung berücksichtigte die bis zum 30.6.2016 geltende Rechtslage; die zweite Ausfertigung berücksichtigte die ab dem 1.7.2016 geltende Rechtslage.
  • Die Klägerin begehrte (vergeblich) die Anwendung des bis zum 30.6.2016 geltenden Rechts.

FG München: Rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zulässig

Das FG München hielt die Klage für unbegründet (Urteil v. 8.2.2023, 4 K 2771/21, EFG 2013, 718). Das am 9.11.2016 verkündete ErbStAnpG 2016 sei rückwirkend ab 1.7.2016 anzuwenden.

Entscheidung: Verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung liegt vor

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

  • Die Anwendung der Neuregelung des § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe, die vor der Gesetzesverkündung erfolgten, führt zu einer verfassungsrechtlich zulässigen echten Rückwirkung (Rz. 21).
  • Eine echte Rückwirkung steht grundsätzlich dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen (Rz. 25). Hiervon bestehen aber Ausnahmen.
  • Das Rückwirkungsverbot gilt nicht, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen auf den (Fort-)Bestand des geltenden Rechts besteht (Rz. 26-27). Hiervon war im Entscheidungsfall auszugehen.
  • Ab dem Tag des Beschlusses des Bundestages (24.6.2016) bestand kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen erbschaftsteuerlichen Regelungen (Rz. 31).
  • Der Umstand, dass der Bundesrat am 8.7.2016 die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung verlangt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung (Rz. 33). Denn hiervon waren die Regelungen zum Feststellungsverfahren des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStAnpG 2016 nicht betroffen.

Praxishinweis

Es bleibt abzuwarten, ob gegen die BFH-Besprechungsentscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Apropos BVerfG: Das BVerfG hat bereits angekündigt, voraussichtlich noch 2026 über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu entscheiden (Az. des BVerfG: 1 BvR 804/22). Anhängig ist die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. Die Entscheidung des BVerfG dürfte auch die z.T. als nötig angesehene grundlegende Reform des ErbStG massiv beeinflussen.

BFH, Urteil v. 20.11.2025, II R 7/23; veröffentlicht am 26.3.2026

Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen



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