Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Lohnbuchhaltungsbüros nach § 80 Abs. 7 AO bezüglich des Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer von dem Büro für einen Kunden verspätet abgegebenen Lohnsteueranmeldung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein selbständiges Lohnbuchhaltungsbüro, das Lohnsteueranmeldungen für Kunden nach § 6 Nr. 4 StBerG erstellt und beim Finanzamt einreicht, ist generell nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer verspätet eingereichten Lohnsteueranmeldung zu stellen; das gilt unabhängig von der Höhe des Verspätungszuschlags und der rechtlichen Schwierigkeit des Erlassantrags.
2. Tätigkeiten, die im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung gelegentlich anfallen können, wie die Stellung eines Erlassantrages, sind nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf einfach gelagerte Tätigkeiten, die gelegentlich im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen einhergehen, ist nicht geboten, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.10.2019, 4 K 1715/18, StB 2020 S. 104).
Normenkette
StBerG § 2 S. 1, §§ 5, 6 Nr. 4; AO §§ 5, 227, 80 Abs. 7, 10
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte zurückgewiesen hat, da sie einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Lohnsteueranmeldung gestellt hat. Dies ist nach Ansicht des Beklagten Lohnbuchhaltungsbüros generell nicht gestattet.
Zudem ist streitig, ob der Beklagte sein Schreiben an die Mandantin der Klägerin vom 19.12.2019 wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs richtig stellen muss.
Die Klägerin ist ein selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft – UG – (haftungsbeschränkt), Geschäftsführer ist Herr A. Sie führt Arbeiten im Sinne des § 6 Ziffer 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus und ist damit seit ca. 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro für ihre Mandantin, die B-GmbH mit Sitz in A, tätig.
Mit Schreiben vom 11.12.2019 wandte sich die Klägerin an den Beklagten wegen eines Verspätungszuschlages in Höhe von 180 Euro. Die Anmeldung habe sie urlaubsbedingt zu spät abgegeben. Sie führte wörtlich aus: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen”.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe mit der Stellung eines Erlassantrags unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen geleistet und erließ den streitigen Bescheid vom 19.12.2019. Darin führte er aus, die Klägerin leiste unerlaubte Hilfe in Steuersachen. Er wies die Klägerin als Bevollmächtigte der B-GmbH gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurück und teilte der Klägerin mit, dass alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zurückweisung künftig für die B-GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung bleiben.
Dies teilte der Beklagte am 19.12.2019 auch der B-GmbH mit. Er führte aus, dass diese nach seinen Feststellungen die Klägerin „mit der Erledigung Ihrer Steuersachen (Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlages) beauftragt” habe. „Alles was” die Klägerin „schriftlich oder mündlich im Rahmen der Erledigung Ihrer steuerlicher Angelegenheiten bei den Finanzbehörden” vorbringe, bleibe ohne steuerrechtliche Wirkung. Für den Fall gleichwohl abgegebener Erklärungen, Eingaben, Anträge, Schriftsätze mit steuerlichem Inhalt durch die Klägerin würden diese nicht mehr entgegengenommen bzw. zurückgesandt. Ferner wurde die B-GmbH darauf hingewiesen, dass sie mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen müsse, wenn sie sich weiterhin der unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Klägerin bediene. Der Beklagte bat die B-GmbH „in ihrem eigenen Interesse, ab sofort die Firma K (Klägerin) nicht mehr zu beauftragen”. Beigefügt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe.
Die Beklagte erklärte im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 04.02.2020, „dass die Zurückweisung vom 19.12.2019 insoweit aufzuheben” sei, als diese „sich nicht ausschließlich auf den Erlassantrag vom 11.12.2019 bezieht”. Die Beklagte hielt den Zurückweisungsbescheid jedoch aufrecht, soweit er sich „auf das Stellen eines Erlassantrages” richte. Insoweit bat die Beklagte zukünftig um Beachtung des Verbotes der Hilfeleistung.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin und trägt vor, Mitarbeiter des Finanzamtes hätten in Telefonaten, geäußert, die Angelegenheit könne doch auf dem „kleinen Dienstweg” erledigt werden. Es ginge doch nur noch um die Befugnis, einen Erlassantrag zu stellen. Die Klägerin wolle sich jedoch nicht auf dieses Angebot einlassen und verlangte eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Einspruch.
Mit der Einspru...