Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG) setzt voraus, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Das BMF hat für die Betriebe nun neue Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Steuerbonus seit 1.1.2020 

Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG). Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a EStG).

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG). Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Umfang der Förderung

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 Satz 5 2. Hs. EStG); der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum

abzugsfähig sind

Maximale Steuerermäßigung

Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme

7 % der Aufwendungen

14.000 EUR

1. Folgejahr

7 % der Aufwendungen

14.000 EUR

2. Folgejahr

6 % der Aufwendungen

12.000 EUR

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 6 EStG). Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind; die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).

Bescheinigung erforderlich

Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).

BMF veröffentlicht neue  Musterbescheinigungen

Das BMF hat nun neue Musterbescheinigungen mit Schreiben vom 26.1.2023 veröffentlicht. Berücksichtigt wird dabei:

  • Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021 (BGBl. I S. 1780) wurde die ESanMV zum 1.1..2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.
  • Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische SanierungsmaßnahmenVerordnung vom 19.12. 2022 (BGBl. I S. 2414) wurden zum 1.1.2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Vorgegeben sind in den Musterbescheinigungen der Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen. Individuell angepasst werden können von den Betrieben aber die Passagen zur Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn. Sind einzelne, in den Mustern vorgegebene Sachverhalte bei einer Baumaßnahme nicht gegeben, können die entsprechenden Textpassagen zudem weggelassen werden.

Im BMF-Schreiben abgedruckt ist eine Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Die Bescheinigungen dürfen von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Bauherren verschickt werden. Sofern die Höhe der Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung unzutreffend angegeben ist, kann der Aussteller entweder eine berichtigte (neue) Bescheinigung ausstellen oder eine ergänzende Bescheinigung nacherstellen, die nur den Unterschiedsbetrag zwischen der bisher bescheinigten und der zutreffenden Kostenhöhe ausweist.

Handwerksbetriebe, die energetische Maßnahmen an Mehrparteienhäusern (mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen) durchführen, müssen grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausstellen. In Ausnahmefällen darf aber eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, beispielsweise wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.  

BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 - S 2296 - c/20/10003 :006