Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst

Das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 wurde neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das JStG 2024 angepasst.

Anwendungsschreiben zur Mittelungsverordnung

Das umfangreiche Schreiben befasst sich u.a. mit

  • Zweck der Verordnung
  • Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
  • Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Hinweis: Die Ausführungen im neugefassten Schreiben gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0229/22/10002 :005



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