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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 geändert


Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 geändert

Das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 wurde neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das JStG 2024 angepasst. Das Schreiben wurde nun in mehreren Punkten geändert.

Anwendungsschreiben zur Mittelungsverordnung

Das umfangreiche Schreiben befasst sich u.a. mit

  • Zweck der Verordnung
  • Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
  • Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Hinweis: Die Ausführungen im neugefassten Schreiben gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1.1.2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

Schreiben mit sofortiger Wirkung geändert

Das Schreiben v. 12.12.2024 wurde mit sofortiger Wirkung punktuell geändert und ergänzt. Die Anpassungen betreffen Randnummern 22, 23, 25, 32, 41, 59 sowie die Anlage 1. 

BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0229/22/10002 :005

Aktuell: BMF, Schreiben v. 7.7.2025, IV D 1 - S 0229/00120/007/030 



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