Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF gibt einen Überblick zum gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Übersicht zu den DBA

Die Übersicht zeigt, dass verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In geeigneten Fällen sollen Steuerfestsetzungen daher vorläufig durchgeführt werden, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sollen im Bescheid angegeben werden.

Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, sei nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Das BMF gibt außerdem weitere Hinweise, beispielsweise zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) oder zur Rechtslage in verschiedenen Ländern.

BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :002


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