BMF Entwurf

Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff


Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff

Im Februar wurde der Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Nun hat der DStV hierzu Stellung genommen.

Das Entwurfsschreiben ist sehr umfangreich und befasst sich u.a. mit allgemeinen Grundsätzen (wie dem innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff), Einzelfällen und Anwendungsregelungen. 

Stellungnahme des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum Entwurf des Schreibens am 16.3.2026 eine Stellungnahme abgegeben. Nach Ansicht des DStV zeigt der BMF-Entwurf, dass das Thema weiterhin komplex und stark einzelfallbezogen bleibt. Daher regt der DStV an, klare Leitlinien zu schaffen und den Begriff der Betriebsstätte strukturell zu überarbeiten:

Der Entwurf übernehme die Sicht des BFH, wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfen sind. Dies führe zu komplexen Abwägungen, erhöhe den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand in der Praxis erheblich und lasse die Unsicherheit steigen.

Auch weitere Aspekte des Entwurfs bleiben aus Sicht des DStV unklar:

  • Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten (Überlassung eines Spinds könne zur Annahme einer Betriebsstätte führen),
  • Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen,
  • Bewertung von Desk-Sharing,
  • Kriterien für die Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice.

Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV, konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen, die praxisnah erläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs solle einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition beinhalten, orientiert am OECD-Musterabkommen.

BMF, Entwurf, IV B 2 - S 1301/01410/007/24


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