Einzelfragen zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab 1.1.2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren steuerlich absetzbar. Hierfür wurde ein neuer § 35c EStG geschaffen, welcher einen prozentualen Abzug der Aufwendungen (auf 3 Jahre verteilt) von der Steuerschuld regelt.
Förderfähig sind nach § 35c Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, die auch von der KfW-Bankengruppe als förderfähig eingestuft sind, wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken oder die Erneuerung bzw. die Optimierung der Fenster oder Außentüren. Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater.
Je selbstgenutztes Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR (Investitionsobergrenze 200.000 EUR). Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im dritten Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Abweichend davon vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 6 Satz 1 EStG).
Wärmeschutz nun auch isoliert begünstigt
Mit der Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) wird nun der sommerliche Wärmeschutz in der neuen Anlage 4a eigens aufgeführt. Ab dem VZ 2021 können nun Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Wurden solche Maßnahmen im VZ 2020 durchgeführt, sind sie nur dann begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind.
Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung
Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes auch die Wohnfläche desselben erweitert (z. B. durch den Einbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG.
Berücksichtigung der Kosten für den Energieberater und Höchstbetragsberechnung
Laut Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 14.1.2021, BStBl 2021 I S. 103, Rz. 50) sollen die Kosten für den Energieberater abweichend von § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen sein. Eine Verteilung auf drei Jahre käme nicht in Frage. Die Kosten für den Energieberater sind jeweils - wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst - vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR umfasst.
Eine Aussage, ob damit die steuerliche Förderung der Kosten für den Energieberater auch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von je 14.000 EUR im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr sowie von 12.000 EUR im übernächsten Kalenderjahr (nicht) übersteigen darf, lässt sich hieraus nicht ableiten.
Aus der Kurzinformation des FM ergibt sich, dass wie folgt vorzugehen ist:
Beispiel: Aufwendungen für energetische Maßnahme 2021 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater 12.000 EUR.
Die Kosten für den Energieberater sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von insgesamt 40.000 EUR und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 EUR umfasst.
- 2021: 175.000 EUR x 7 % = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung i. H. von 1.750 EUR bis 14.000 EUR
- 2022: wie 2021 7 % = 12.250 EUR
- 2023: 10.500 EUR x 6% = 10.500 EUR
Aufgrund der Berechnung der Finanzverwaltung können somit nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt werden, obwohl der Gesamtabzugsbetrag nur 36.750 EUR beträgt und damit noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.
FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation v. 3.1.2022, Nr. 2022/1
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