Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung: Unternehmen in Luxemburg

Das BMF weist auf eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer hin.

Wechsel der Zuständigkeit

Nach § 1 Abs. 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wird für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" örtlich zuständig ist.

BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0123/24/10001 :001


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