Rn 14
Die Zurechnung endet mit dem Ende des Mandatsverhältnisses und damit im Normalfall mit der Erledigung des erteilten Auftrags. Wann dies der Fall ist, bedarf der Entscheidung im Einzelfall. So endet das Mandat des für den ersten Rechtszug bestellten Anwalts idR erst mit der Annahme des Mandats durch den Rechtsmittelanwalt (BGH VersR 93, 502; 93, 770 [BGH 13.10.1992 - VI ZB 21/91]) und der für die 1. Instanz bestellte Anwalt ist verpflichtet, der Partei die Zustellung des Urteils an ihn mitzuteilen, das Urt zu übersenden und auf Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen (BGH NJW 80, 999 [BGH 14.12.1979 - V ZR 146/78]; 90, 189, 190 [BGH 20.09.1989 - IVb ZB 91/89]; NJW-RR 97, 55) und diese auch über die Fristen zu belehren (BGH NJW 77, 1198). Endet das Mandat durch Kündigung oder Mandatsniederlegung, endet die Zurechnung mit deren Wirksamkeit, da es auch für die Beendigung allein auf das Innenverhältnis ankommt (BGH NJW 06, 2334, 2335; 08, 2713, 2714). Ohne Bedeutung ist, ob die Außenvollmacht nach § 87 I fortbesteht oder ob der Anwalt nach § 87 II noch handlungsbefugt ist, denn bereits mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses ist das die Zurechnung rechtfertigende Vertrauensverhältnis zerstört (BGH NJW 08, 234; 08, 2713, 2714; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 16). Erfolgt die Mandatsniederlegung (Kündigung) durch den Anwalt jedoch zur Unzeit, weil er zB keine Vorsorge zur Wahrung einer kurz vor dem Ablauf stehenden Rechtsmittelfrist getroffen hat, muss sich die Partei dieses Verschulden zurechnen lassen, denn es liegt noch vor dem Ende des Mandatsverhältnisses (BGH NJW 06, 2334, 2335; Schlesw OLGR 05, 410). Ein zeitliches Zusammenfallen des schuldhaften Verhaltens mit dem Mandatsende genügt (BGH Beschl v 25.6.91 – VI ZB 15/91). Hat die Partei die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen, trifft sie ein eigenes Verschulden (BGH NJW 08, 2713, 2715 [BGH 11.06.2008 - XII ZB 184/07]; MüKoZPO/Toussaint § 85 Rz 22; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 16). Soweit nach §§ 53, 54 BRAO auch nach dem Tod des Anwalts noch ein Handeln des zuvor bestellten Vertreters möglich ist (§ 86 Rn 4), findet keine Zurechnung des Verschuldens statt, weil durch die Vertreterbestellung kein rechtsgeschäftliches Vollmachtsverhältnis zur Partei begründet wird (BGH NJW 82, 2324 [BGH 10.11.1981 - VIII ZR 315/80]; Zö/Althammer § 85 Rz 25). Das Gleiche gilt unabhängig von der Frage, ob mit dem Verlust der Postulationsfähigkeit auch die Vollmacht erlischt (§ 86 Rn 5), wenn die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen wurde und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und ihm deshalb die Berufsausübung untersagt ist (BGH NJW-RR 08, 1290 [BGH 22.04.2008 - X ZB 18/07]; BAG NJW 07, 3226, 3227 [BAG 18.07.2007 - 5 AZR 848/06]).