Gesetzestext
1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. 2Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. 3Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung der Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) (Erläuterung am Ende der Bearbeitung)
Pfändung des Gemeinschaftskontos.
(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so ist auf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.2009 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.2010 in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit regelte sie die Fortgeltung des vor dem neu geschaffenen Pfändungsschutzkonto bestehenden Kontopfändungsschutzes (dazu die Kommentierung in der 3. Aufl). Dadurch sollte ein Übergang auf das neue Kontopfändungsschutzrecht erleichtert werden. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist diese Regelung aufgehoben und durch die neue Fassung ersetzt, Art 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Die im neuen Kontopfändungsschutzrecht geschaffene Vorschrift des § 833a ist mit ihrem wesentlichen Inhalt in § 850l überführt worden.
Rn 2
Die Regelung ergänzt § 850k. Während § 850k einen unpfändbaren Betrag des Kontoguthabens gewährleistet, ermöglicht es § 850l, vorübergehend die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens anzuordnen, wenn keine ernsthaften Vollstreckungsaussichten bestehen. Geschützt werden damit in erster Linie die Interessen des Schuldners, der befristet keinen Pfändungen ausgesetzt ist. Über den bereits durch § 850k ermöglichten Schutz des angemessenen Lebensunterhalts werden weitere Einzelanordnungen und Auseinandersetzungen über einen Aufstockungsbetrag nach § 850k II entbehrlich. Dadurch werden die Gerichte entlastet und es wird der Verwaltungsaufwand des beteiligten Kreditinstituts reduziert (St/J/Würdinger § 850l Rz 1). Als speziellere Norm ist die Vorschrift ggü § 765a vorrangig, doch bleibt § 765a subsidiär anwendbar (BTDrs 16/7615, 17).
Rn 3
Konturiert wird der schuldnerschützende Regelungsgehalt durch die abzuwägenden Interessen des Gläubigers, S 2 und 3. Dadurch wird letztlich ein angemessener Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger erreicht. Erheblich sind aber nicht sämtliche Interessen des Gläubigers, sondern erst seine überwiegenden Belange. Regelmäßig werden deswegen die Interessen des Schuldners und damit der Schuldnerschutz dominieren.
B. Freistellung von Pfändungen.
I. Anwendungsbereich.
Rn 4
Hat der Gläubiger mit keiner nennenswerten Befriedigung zu rechnen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Pfändungsschutzkonto befristet von Pfändungen freistell...