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§ 1 Einkommensermittlung / aa) Lineare AfA

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 318

Mit der Abschreibung erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) werden bei der linearen AfA auf bewegliche Anlagegüter gleichmäßig auf die Zeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 EStG).

Indem man die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dividiert, erhält man die jährlichen linearen AfA-Beträge wie folgt:

 

Rz. 319

Lineare AfA = AHK: Nutzungsdauer

 

Beispiel

Die Anschaffungskosten einer Produktionsmaschine betragen 60.000 EUR.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre.

Lösung

Jährlicher linearer AfA-Betrag = 60.000 EUR/10 Jahre = 6.000 EUR

Dividiert man die Zahl 100 durch die Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so ergibt dies den linearen AfA-Satz in Prozent:

Linearer AfA-Satz (%) = 100: Nutzungsdauer

Der lineare AfA-Satz in Prozent im vorgenannten Beispiel ermittelt sich wie folgt:

Linearer AfA-Satz (%) = 100/10 = 10 %

 

Rz. 320

 

Hinweis

Bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern und bei allen Einkunftsarten kann die lineare AfA zur Anwendung gelangen. Sie beginnt bei der Anschaffung mit dem Zeitpunkt der Lieferung und bei der Herstellung mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung (R 7.4 Abs. 1 EStR 2012).

 

Rz. 321

Wird ein Anlagegut im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt, ist die AfA in diesem Wirtschaftsjahr zeitanteilig (pro-rata-temporis) anzusetzen. Sie wird auch entsprechend beim Ausscheiden eines Anlagegutes im Laufe eines Wirtschaftsjahres berechnet (R 7.4 Abs. 2 S. 1 EStR 2008 sowie R 7.4 Abs. 8 EStR 2012). Unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im W...

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