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tatsächliche AfA |
fiktive AfA |
Jahr 00 AHK |
100.000 EUR |
100.000 EUR |
Jahr 01 Normal-AfA |
20.000 EUR |
20.000 EUR |
Jahr 01 Sonder-AfA |
20.000 EUR |
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Buchwert 31.12.01 |
60.000 EUR |
80.000 EUR |
Jahr 02 Normal-AfA |
20.000 EUR |
20.000 EUR |
Buchwert 31.12.02 |
40.000 EUR |
60.000 EUR |
Jahr 03 Normal-AfA |
20.000 EUR |
20.000 EUR |
Buchwert 31.12.03 |
20.000 EUR |
40.000 EUR |
Jahr 04 Normal-AfA |
19.999 EUR |
20.000 EUR |
Buchwert 31.12.04 |
1 EUR |
20.000 EUR |
Erläuterung:
Die mittlere Spalte zeigt die tatsächliche Abschreibung unter Berücksichtigung einer Sonder-AfA (denkbar wäre aber auch jede andere unterhaltsrechtliche Korrektur, z.B. wegen überhöhter linearer AfA oder degressiver AfA).
Die fiktive Abschreibung in der rechten Spalte macht die Auswirkungen der fiktiven unterhaltsrechtlichen AfA-Ermittlung durch Änderung der Bemessungsgrundlage für die Folgejahre deutlich.
In diesem einfachen Beispiel gibt es erfolgswirksame Auswirkungen auf das Unterhaltseinkommen in den Jahren 01 und 05, in dem im letzten Jahr noch ein Abschreibungsvolumen von 19.999 EUR vorhanden ist bzw. ein buchhalterischer Erinnerungswert von 1 EUR verbleibt.
Eine fiktive Steuerberechnung will der BGH nicht vornehmen, da er in dieser Entscheidung auf die real geflossenen Steuern, dem In-Prinzip folgend, abhebt.