Rz. 98
Die Klägerin nahm die Beklagte nach einer ärztlichen Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Patient) aus originär eigenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 99
Der Patient ließ am 27.4.2012 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus eine Koloskopie mit Polypektomie durchführen. Am 28.4.2012 wurde eine Darmperforation festgestellt; in der Folgezeit kam es zu einer Peritonitis. Nach einem zunächst konservativen Therapieversuch wurde am 30.4.2012 eine Laparoskopie und am 3.5.2012 eine Laparotomie durchgeführt. Im Jahr 2014 kam ein vom Patienten in Auftrag gegebenes Privatgutachten zum Ergebnis, zwar handle es sich bei der Perforation des Darmes um eine schicksalhafte Komplikation der Koloskopie, grob fehlerhaft sei es aber gewesen, den Darmwanddefekt drei Tage nach der Perforation im Stadium der Entzündung laparoskopisch zu übernähen. Ein weiteres, für die AOK Rheinland erstelltes Gutachten stellte ebenfalls Behandlungsfehler fest. Die Operation sei – so dieses Gutachten – verspätet und unter Anwendung einer fehlerhaften Operationstechnik durchgeführt worden. Der Patient einigte sich schließlich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR.
Rz. 100
Im Wesentlichen mit der Behauptung, der Patient sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt, weshalb sie – die Klägerin – massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten habe, nahm die Klägerin die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.