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§ 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / Fall 3: M 1.300 EUR – K (9 J) – notwendiger Selbstbehalt, gesteigerte Unterhaltspflicht u. fiktive Einkünfte –

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 30

M ist seinem 9-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.300 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

 

Rz. 31

Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).

II. Bedarf

 

Rz. 32

Der Bedarf von minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 33

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung hat hier aber nur theoretische Bedeutung, da offensichtlich ein Mangelfall vorliegt.

 

Rz. 34

Kind K ist 9 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Mindestbedarf beträgt damit grundsätzlich 455 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Bedarf von K beträgt somit 345,50 EUR (455 – 109,50 EUR).

III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

 

Rz. 35

Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht.

IV. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 36

Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR).

Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der Art der Unterhaltspflicht und damit dem Grad bzw. Umfang der Einstandspflicht abhängt.[12]

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minder...

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