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§ 1 Vorsorgevollmachten / 2. Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 24

Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht geschäftsfähig sein.[40] Geschäftsfähigkeit erfordert die Einsichtsfähigkeit sowie die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (der Vollmachtgeber muss somit die grundsätzliche Bedeutung des Erklärten verstanden haben und bewerten können);[41] sie ist nicht mit einem freien Willen gleichzusetzen.[42] Das Gericht hat gemäß § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären, ob der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war. Eine Vollmacht gilt so lange als wirksam erteilt, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war.[43]

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden können vorliegen, wenn er bei Unterzeichnung der Vollmacht seinen Vornamen nicht richtig schreiben konnte. Bei Nichtkorrektur dieses Fehlers führt dies zu einem erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, welcher dazu führt, dass man vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit nicht mehr ausgehen kann.[44]

Allein aufgrund des Vorliegens der in § 1814 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers kann nicht der Schluss geführt werden, dass hiermit eine Geschäftsunfähigkeit einhergeht. Diese ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB nur dann gegeben, wenn eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die geeignet ist, die freie Willensbestimmung auszuschließen.[45]

In problematischen Fällen wäre im Rahmen der Beratung darüber nachzudenken, ob der Vollmachtgeber auch ein neurologisches/psychiatrisches Attest vorlegt, auf das in der Urkunde Bezug genommen wird, welches die Geschäfts- und Testierfähigkeit bescheinigt.

 

Rz. 25

Ein späterer Wegfall der Geschäftsfähigkeit ändert nichts an der Wi...

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