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§ 11 Handels- und Gesellschaftsrecht / E. Gesellschaftsrecht

Wolfgang Boiger
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I. Einführung

 

Rz. 26

Beschäftigt sich das Handelsrecht im Wesentlichen mit den Konsequenzen, die eine Kaufmannseigenschaft mit sich bringt, handelt das Gesellschaftsrecht davon, wie eine Gesellschaft entsteht, wie sie nach außen wirken kann, wie ihre Innenverhältnisse sind etc. Der folgende Überblick ist bewusst kurzgehalten, da eine erschöpfende Darstellung dieser Rechtsmaterie den Rahmen dieses Buches bei weitem sprengen würde. Es soll daher nur auf die in der täglichen Praxis eines Rechtsanwalts immer wieder vorkommenden Gesellschaftstypen eingegangen werden.

II. Gesellschaftsarten

 

Rz. 27

Man unterscheidet die sog. Personen- und die Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind solche, die ihre Form durch die hinter ihnen stehenden Personen gewinnen, während Kapitalgesellschaften ihr konstituierendes Element in dem in sie eingebrachten Kapital finden.

III. BGB-Gesellschaft

 

Rz. 28

Der Grundtyp der Personengesellschaft findet sich in den §§ 705 ff. BGB. Man spricht hier von der sog. BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach § 705 BGB liegt eine solche BGB-Gesellschaft immer vor, wenn sich Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck miteinander zu fördern. Dabei kann eine Gesellschaft auch durch konkludentes Handeln gebildet werden, es bedarf dazu keineswegs eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages.

 

Beispiele

▪ A, B und C verabreden, gemeinsam eine Segeljacht zu kaufen, die sie auch gemeinsam unterhalten wollen. Der gemeinsame Gesellschaftszweck ist hier der Kauf und insbesondere der gemeinsame Betrieb der Segeljacht, so dass eine Gesellschaft vorliegt, obwohl A, B und C sich dessen kaum bewusst sein dürften.
▪ Die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden A und B beschließen, gemeinsam ein Haus zu erwerben, was beide bewohnen wollen und für das beide gemeinsam den Unter...

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