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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.9 ESRS S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 132

Die Angabepflichten gem. ESRS S1-13 sollen einen Überblick über die Weiterbildungs- und Kompetenzentwicklungsaktivitäten des berichtspflichtigen Unternehmens vermitteln (ESRS S1.81 f.). Ziel ist es, für die Adressaten der Berichterstattung darzustellen, welche laufenden, beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten angeboten werden, um die Qualifikation der Arbeitnehmer zu verbessern und damit langfristige Beschäftigung zu ermöglichen. "Weiterbildung" wird im Kontext des ESRS S1-13 definiert als Initiativen, die das Unternehmen zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer ergreift. Dies kann verschiedene Methoden wie z. B. Schulungen vor Ort oder Online-Schulungen umfassen.

 
Hinweis

In der Praxis sind oftmals "Unterweisungen" von großer Bedeutung. Auch diese können als "Weiterbildung" verstanden und bei Ermittlung der Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung berücksichtigt werden, sofern die Ausgestaltung der (deutungsoffenen) "Unterweisungen" mit den zuvor angeführten Definitionen von ESRS S1-13 korrespondiert.

Folgende Informationen sind offenzulegen:

  • der Prozentsatz der Arbeitnehmer, die an regelmäßigen Leistungs- und Karriereentwicklungs-Reviews teilgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (ESRS S1.83(a)); dazu verwendet das Unternehmen die in ESRS S1-6 angegebenen Beschäftigtenzahlen (Rz 75; ESRS S1.AR77);
  • die durchschnittliche Stundenanzahl an Trainingseinheiten pro Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (ESRS S1.83(b)).

Ergänzend wird empfohlen, die Pflichtangaben gem. ESRS S1-13 auch nach Beschäftigungsart aufgeschlüsselt sowie zusätzlich für Fremdarbeitskräfte offenzulegen (ESRS S1.84 f.).

 

Rz. 133

Zur Berechnung der durchschnittlichen Schulungsstunden gem. ESRS S1.83(b) hat das berichtspflichti...

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