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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Definition

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 398

Dass ein Versicherungsfall vorliegt, ist erste Voraussetzung für einen Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers. Ohne Versicherungsfall besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz (§ 1 S. 1 VVG). Als Versicherungsfall ist zunächst ganz allgemein ein bestimmtes Ereignis in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu verstehen, welches gem. § 4 Abs. 1 S. 2 ARB nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7 ARB) und vor dessen Beendigung eingetreten sein muss; dabei ist für die Leistungsarten gem. § 2 b bis g ARB eine Wartezeit von drei Monaten gem. § 4 Abs. 1 S. 3 ARB zu beachten (vgl. Rdn 416 ff.). Zu einem speziellen Fall der Nachhaftung des Versicherers siehe unten (vgl. Rdn 432).

 

Rz. 399

Die Rechtsschutzversicherung kennt drei verschiedene Definitionen des Versicherungsfalls, je nach in Betracht kommender Leistungsart (§ 2 ARB). § 4 ARB orientiert sich in der Definition der Versicherungsfälle an § 14 ARB 75, setzt z.T. aber neue Abgrenzungskriterien. Im Falle der Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen, also z.B. Schadensersatzansprüche nach § 4 Abs. 1 a und sonstige vertragliche Ansprüche nach § 4 Abs. 1 c ARB.[394]

[394] OLG Stuttgart VersR 2008, 1062.

1. Versicherungsfall im Schadensersatz-Rechtsschutz, Abs. 1 a bzw. Nr. 2.4.2 ARB 2012

 

Rz. 400

Im Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) ist Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Die Verfasser der ARB haben sich für das Kausalereignis als Versicherungsfall entschieden (§ 4 Abs. 1 a ARB). In aller Regel fallen Schadenursache (z.B. Verkehrsunfall) und Schadeneintritt zeitlich zusammen. Fallen sie auseinander, ist auf die Schadenursache als Versicherungsfall abzustellen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75 ist demgegenüber auf da...

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