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§ 14 Lebensversicherung / 6. Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Dr. Tobias Prang
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Rz. 382

Die Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind in §§ 19 bis 23 VVG geregelt. Danach ist wie folgt zu differenzieren: Liegt eine arglistige Täuschung vor, ermöglicht § 23 VVG dem Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VVG). Andernfalls ist der Versicherer lediglich zur Kündigung des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer Frist von einem Monat berechtigt (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Soweit der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstands, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, sind das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Der Versicherer hat in diesem Fall nur das Recht, den Vertrag den anderen Bedingungen anzupassen. Soweit der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, kann der Versicherer die Vertragsbedingungen rückwirkend anpassen, andernfalls erst ab der laufenden Versicherungsperiode.

 

Rz. 383

Dem Versicherer stehen die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 1–4 VVG nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 S. 1 VVG).

 

Rz. 384

 

Beachte

Hat der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt, stehen dem Versicherer trotz fehlender oder unzureichender Belehrung die Rechte nach § 19 Abs. 1–4 VVG zu.[577]

 

Rz. 385

Die Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG erfordert eine inhaltlich umfassende, unmissverständliche und aus der Sicht de...

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