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§ 16 Private Unfallversicherung / 4. Luftfahrtunfälle (Ziff. 5.1.4)

Andre Naumann
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a) Grundsätzliches

 

Rz. 119

Der Versicherungsschutz bei Luftfahrtunfällen besteht nicht für die genannten, relativ kleinen Personengruppen. Deren Unfallrisiko liegt erheblich über denen des normalen Fluggastbetriebes. Um die Prämien des Massengeschäfts der allgemeinen Unfallversicherung nicht zu belasten wird das Luftfahrtrisiko hier ausgenommen, kann aber durch eine spezielle Luftfahrtunfallversicherung abgedeckt werden. Die ausgeschlossenen Personengruppen werden in den AUB 2020/2014 beispielhaft benannt. Die Beispiele sind nicht abschließend.

Der Fluggast genießt grundsätzlich Versicherungsschutz. Fluggast ist jede Person, die das Luftfahrzeug ausschließlich zur Beförderung nutzt und nicht zu den genannten Personengruppen zählt.

Zu den Luftfahrzeugen gehören alle Flugvorrichtungen, die (als Ganzes) für die Benutzung des Luftraums bestimmt sind und der Eigenschaft der Luft bedürfen, um sich in ihr zu halten;[236] damit sind auch Ballone, Segelflugzeuge, Fallschirme und Hängegleiter (Gleitschirme, Paragleiter etc.) Luftfahrzeuge im Sinne des Ausschlusses.

[236] BGH v. 27.4.1988 – IVa ZR 76/87, r+s 1988, 178 = VersR 1988, 714.

b) Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes

 

Rz. 120

Die Regelung gilt für drei Personengruppen. Der Unfall ist ausgeschlossen, wenn die VP ihn

▪ als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts erleidet, d.h. dieses Luftfahrzeug oder Luftsportgerät beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eigenverantwortlich vom Start bis zur Landung steuert, die hierzu notwendigen Befehle erteilt und dafür die nach deutschem Recht benötigte Erlaubnis besitzt (Pilot etc.).
▪ als Besatzungsmitglied, d.h. als Person, die den Luftfahrzeugführer an Bord in seiner Tätigkeit unterstützt und zu Diensten verpflichtet ist, erleidet.[237] Auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten kommt es nicht an, entscheidend ist eine entsprechende Absprache vor dem ...

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