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§ 16 Vertragstypen / II. Verträge mit Minderjährigen

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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1. Beschäftigungsverbot

 

Rz. 60

Hinsichtlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit Minderjährigen sind zunächst die Beschränkungen des JArbSchG zu beachten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (§ 2 Abs. 1 JArbSchG) und Jugendlichen (§ 2 Abs. 2 und 3 JArbSchG) und spricht in § 5 Abs. 1 JArbSchG ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung von Kindern aus, zu denen jedoch die Abs. 2–5 Ausnahmen statuieren. § 7 JArbSchG ermöglicht eine Beschäftigung von Kindern in einem Berufsausbildungsverhältnis und für leichte Tätigkeiten von max. sieben Zeitstunden täglich und 35 Stunden wöchentlich, soweit sie wegen vorzeitiger Einschulung nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

2. Probleme des Vertragsschlusses

 

Rz. 61

Beim Vertragsschluss mit Minderjährigen sind insb. die allgemeinen Grundsätze des Minderjährigen- und Vertretungsrechtes zu beachten.

a) Vertragsschluss ohne Ermächtigung nach § 113 BGB

 

Rz. 62

Ab Vollendung des siebten Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Minderjähriger in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB); ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag (durch den er regelmäßig nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt) bedarf somit nach § 107 BGB der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung (§ 183 BGB) oder der nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters. Hierzu kann der Arbeitgeber den gesetzlichen Vertreter auffordern, sofern der Minderjährige den Vertrag ohne dessen vorherige Einwilligung geschlossen hat, § 108 BGB. Gesetzliche Vertreter sind i.d.R. die Eltern, die grds. gemeinschaftlich auftreten (§§ 1626, 1629 BGB), sich aber gegenseitig bevollmächtigen können. Insoweit gelten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Letztere liegt allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen vor (vgl. LAG Düsseldorf v. 8.2.1966 – 8 Sa 830/65, FamRZ 1967, 47).

 

Rz. 63

Können sich die Eltern trotz des Einigungsg...

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