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§ 18 Transportversicherung / b) Gefahren der Beförderung

Dominic Steinborn
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Rz. 28

Die DTV-Güter 2000/2011/Volle Deckung ist eine Allgefahrendeckung. Durch die Formulierung "Gefahren der Beförderung" wird der Grundsatz der Universalität oder Totalität der Gefahrendeckung nicht eingeschränkt.

aa) Güter

 

Rz. 29

Güter sind Waren aller Art, auch Tiere und Sachen, die mithilfe eines Transportmittels von einem Ort zu einem anderen befördert werden. Fahrzeuge, Container, Paletten und Verpackung gelten als Güter, wenn sie selbst Gegenstand einer Beförderung sind.

bb) Lagerungen

 

Rz. 30

Als Lagerungen gelten Aufenthalte in Lagerhäusern wie auch Lagerungen im Freien. Versichert sind transportbedingte und disponierte Lagerungen. Disponiert sind Lagerungen, die vom Versicherungsnehmer verfügt worden sind, sofern sie in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem Transport stehen. Wenn vereinbart, können sie als Vorlagerung vor dem Transport und/oder als Nachlagerung nach dem Transport mitversichert werden. Konsignations- und Auslieferungslager sind in der Regel disponierte Lagerungen ohne unmittelbare Verbindung mit dem Transport. Die Dauer der Versicherung von Lagerungen wird in den Ziff. 8 und 9 DTV-Güter 2000/2011 geregelt.

cc) Imaginärer Gewinn

 

Rz. 31

Imaginärer Gewinn ist nicht der tatsächlich erzielte oder zu erzielende Gewinn, sondern ein pauschalierter, hypothetischer Gewinn. Die Versicherung eines pauschalisierten Gewinns verstößt nicht gegen das Bereicherungsverbot.[32] Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien den imaginären Gewinn festsetzen, aber nur in den Grenzen von § 76 VVG.[33] Versichert ist nur ein imaginärer Gewinn, der nach kaufmännischer Berechnung erwartet werden durfte.[34] Einen überhöhten imaginären Gewinn braucht der Versicherer nicht zu ersetzen. Ist eine Taxe vereinbart, kann er eine Herabsetzung verlangen. Bei gemeinsamer Versicherung von Gütern und Gewinn gehen Ziff. 10....

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