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§ 19 Vorteilsausgleichung

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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A. Grundlagen

 

Rz. 1

Führt das schädigende Ereignis nicht nur zu Nachteilen, sondern auch zu Vorteilen für den Geschädigten, so ist deren Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch zu prüfen. Das BGB enthält zu den Voraussetzungen, Folgen einer Vorteilsausgleichung keine grundsätzliche Regelung, sondern überlässt eine solche Rechtsprechung und Lehre. Lediglich Einzelregelungen wie § 642 Abs. 2 BGB sehen eine Vorteilsausgleichung vor, andere wie z.B. § 843 Abs. 4 BGB schließen sie ausdrücklich aus. Vorteilsausgleichung (compensatio lucri cum damno) ist eine Konsequenz aus der Differenztheorie: Da das Vermögen im Ganzen in dem Zustand, in dem es sich ohne das Schadensereignis hypothetisch befinden würde, mit dem Zustand verglichen werden muss, in dem sich das Vermögen nach dem Schadensereignis tatsächlich befindet, ergibt sich, insbesondere unter Berücksichtigung des Bereicherungsverbotes, dass dabei nicht nur vermögensmindernde Veränderungen, sondern auch Vermögensverbesserungen Berücksichtigung finden müssen. Es gibt Vorteile, die von vornherein bloße Berechnungsfaktoren des Schadens bilden, und andere, die erst infolge des Schadens eingetreten sind und hinsichtlich derer aufgrund einer rechtlichen Wertung zu entscheiden ist, ob sie auf den entstandenen und zunächst berechneten Schaden angerechnet werden sollen. Die Übergänge sind fließend. Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass der Verletzte unmittelbar nach dem Schadensereignis Vermögensvorteile erhält; diese Vorteile entstehen regelmäßig aus der gleichen Quelle wie das Schadensereignis selbst. Volle Identität des schädigenden und des den Vorteil herbeiführenden Ereignisses ist nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung erstreckt sich unmittelbar auf Schadensersatzansprüche jegliche...

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