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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / ff) Wohnortklauseln

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 422

Bisweilen sehen Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz am Arbeitsort haben muss. Bei solchen Regelungen ist indes Zurückhaltung geboten. Denn sie betreffen das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers und schränken sein durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG garantiertes Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes ein. Auch Art. 6 GG kann durch eine Wohnortklausel betroffen sein. Daher sind solche Klauseln in aller Regel als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB zu werten.[1034] Selbst eine individualvertraglich vereinbarte Klausel dürfte regelmäßig sittenwidrig und daher unwirksam sein. Nur ausnahmsweise hält eine solche Klausel der rechtlichen Prüfung stand. Dies kann dann der Fall sein, wenn sie sich aufgrund dringender berufsbedingter Bedürfnisse sachlich rechtfertigen lässt. Eine solche sachliche Rechtfertigung mag sich etwa bei einem Hausmeister, einem Lokalredakteur, einem Feuerwehrmann oder einer Gemeindereferentin für den pastoralen Dienst begründen.[1035] Auch bei einem Chefarzt mag aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung und erwartbarer Notfallsituationen eine Residenzpflicht am Ort des Krankenhauses sachlich gerechtfertigt sein. Ist eine solche Wohnortklausel ausnahmsweise wirksam vereinbart, so kann ein (beharrlicher) Verstoß des Arbeitnehmers auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.[1036] Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber bei einer wirksamen Wohnsitzklausel etwaige Umzugskosten des Arbeitnehmers zu ersetzen; Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB.[1037]

[1034] NK-GA/Brors/Rudnik, § 611a BGB Rn 489.
[1035] BAG 7.6.2006 – 4 AZR 316/05, NZA 2007, 343 (Hausmeister); LAG München 9.1.1991 – 5 Sa 31/90, NZA 1991, 821 (Feuerwehrmann eines Kernkraftwerks); LAG Hamm 13.8.2009 – 16 Sa 1045/08, Be...

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