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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / aa) Grundlagen

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 265

Der gesetzliche Urlaub bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 BUrlG. Er ist in jedem Arbeitsverhältnis mindestens zu gewähren. Abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Urlaubstage bemessen auf eine Sechs-Tage-Woche, d.h., vier Wochen im Jahr.

 

Rz. 266

 

Beispiel

Bei der X-GmbH wird eine Putzhilfe als geringfügig Beschäftigte angestellt. Der Tarifvertrag findet für sie keine Anwendung. Sie arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt: 24 × 5 : 6 = 20 (zur Berechnung siehe unten Rdn 268 ff.). Die Reinigungskraft hat somit Anspruch auf 20 Tage oder auf vier Wochen bezahlten Urlaub.

 

Rz. 267

Ggf. ist ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag möglich und in der Praxis weit verbreitet.

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