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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Äquivalenz, Adäquanz

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 156

Zunächst ist zu prüfen, ob das in Rede stehende und im naturwissenschaftlichen (oder auch philosophischen) Sinn eine Erfolgsbedingung darstellende Ereignis unter gleichbleibenden Umständen den in Rede stehenden Nachteil notwendig zur Folge hat (Äquivalenztheorie). Verkürzt werden kann die Frage dahin, ob das fragliche Ereignis conditio sine qua non ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der sich dann ergebende Zustand nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt oder ohne dass zumindest der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Würdigung erheblich ist.[316] Kausalität in diesem Sinn entfällt, wenn das Verhalten oder die Verletzung hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfällt. Dass der Schaden durch eine Handlung oder eine Unterlassung "möglicherweise" oder "vielleicht" verursacht wurde, reicht nicht aus, um einen Kausalzusammenhang festzustellen.

 

Rz. 157

Der Kreis der natürlichen Ursachen ist ersichtlich viel zu groß, um jede ihrer Folgen dem Verursachenden verantwortlich zur Last legen zu können.[317] Naturwissenschaftlich betrachtet sind auch Eltern und Großeltern kausal für unerlaubte Handlungen ihrer Abkömmlinge. Die Rechtsprechung hat daher eine Begrenzung der Zurechnung durch den Begriff der adäquaten Verursachung versucht. Eine Begebenheit ist danach adäquate Bedingung eines Erfolgs, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der ­Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat, wobei bei der dahin zielenden Würdigung lediglich alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände und die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus bekannten Umstände zu berücks...

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