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§ 20 Unfallflucht (§ 142 StGB) / a) Abgrenzung zum Bagatellschaden

Sebastian Gutt
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Rz. 34

Völlig belanglos sind Schäden, bei denen üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden oder allgemein bei Schäden bis zu einer Höhe von maximal 25 EUR.[63]

 

Rz. 35

Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar, dass der Schwellenwert zwischenzeitlich bei 50 EUR liegt.[64] Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist dies sachlich richtig.[65]

 

Rz. 36

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Muster 20.12: Belangloser Schaden

Der subjektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich in Kenntnis eines Unfalls und eines nicht ganz unerheblichen Schadens entfernt (Fischer, § 142 StGB Rn 38; OLG Hamm zfs 1997, 34; zfs 2003, 590). Ein völlig belangloser Schaden schließt den Tatbestand aus.

Mit Rücksicht auf die allgemeinen Preissteigerungen und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist der Schwellenwert für einen belanglosen Schaden mit 50 EUR anzugeben (OLG Nürnberg DAR 2007, 530).

Bei dem Unfall wurde lediglich das Nummernschild am Fahrzeug des Geschädigten durch meinen Mandanten beschädigt. Der Schaden liegt bei 30 EUR, wie sich aus dem beigefügten Kostenvoranschlag ergibt, und damit unter dem Schwellenwert. Bei einem solch belanglosen Schaden werden üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt (OLG Düsseldorf NZV 1990, 158).

Ich beantrage daher, das Verfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

[63] Fischer, a.a.O. Rn 11; vgl. hierzu auch ganz ausführlich Geppert, DAR Extra 2014, 737.
[64] Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl., § 142 StGB Rn 28 m.w.N.
[65] OLG Nürnberg DAR 2007, 530; auch Gebhardt, Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 9. Aufl., § 43 Rn 79.

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