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§ 21 Ausblick / I. Die Promillegrenze

Dr. Don DeVol
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Rz. 9

Zu den wohl spannendsten und am heftigsten diskutierten Entwicklungen der letzten Jahre gehört die mögliche Absenkung der Promillegrenze von derzeit 1,6 ‰ für die Anordnung einer MPU.

 

Rz. 10

Seit einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[5] und später auch des Bayrischen VGH[6] wurde der § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV in einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich ausgelegt. In der Folge wurde in den letzten Jahren vor allem in Baden-Württemberg und Bayern, aber auch einigen anderen Bundesländern, die MPU bei erstmals mit Alkohol aufgefallenen Fahrern konsequent bereits ab 1,1 ‰ angeordnet. Diese unterschiedliche Anordnungspraxis öffnete jedoch nicht nur dem innerdeutschen Führerscheintourismus Tür und Tor, sondern widersprach gleichzeitig dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Klienten. Daher war eine Vereinheitlichung der anordnungsrelevanten Promillegrenze dringend notwendig.

 

Rz. 11

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 6.4.2017 ein Urteil[7] zur Anordnung einer MPU ab 1,1 ‰ gesprochen und sich aus juristischer Sicht für die Beibehaltung der 1,6 ‰ als Anordnungsgrenze ausgesprochen. Dabei bezieht sich das BVerwG u.a. auf die Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Begriffes "Alkoholmissbrauch", welcher § 13 S. 1 Nr. 2 zugrunde liegt. "Missbrauch" könne demnach angenommen werden bei:

▪ Wiederholungstätern (Buchst. b)
▪ Ersttätern mit einer BAK von 1,6 ‰ und mehr (Buchst. c).

Für Ersttäter mit unter 1,6 ‰ BAK kann demzufolge nur von Alkoholmissbrauch (und folglich einer anordnungsrelevanten Trunkenheitsfahrt) ausgegangen werden, wenn zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs sprechen.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

Zitat

"Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaub...

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