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§ 22 Beurkundungsfragen im Gesellschaftsrecht / II. Bezugsurkunden

Dr. André Kowalski
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Rz. 16

In der Praxis erleichtern sog. Bezugsurkunden die Beurkundung größerer Vertragswerke erheblich. Bei einer Bezugsurkunde werden technische Regelungen eines Vertrages wie z.B. Inventarlisten, Bilanzen, Vertragsmuster und technische Beschreibungen vorab durch (vollmachtslose) Vertreter beurkundet. Anschließend wird der eigentliche Hauptvertrag (mit den Beteiligten selbst) beurkundet und die Bezugsurkunde durch eine bloße Verweisung in die Haupturkunde einbezogen. Zugleich werden die Erklärungen der Bezugsurkunde genehmigt. Die Bezugsurkunde braucht in der Beurkundung des Hauptvertrages nicht erneut verlesen und beigefügt zu werden. Die Beurkundung des Hauptvertrages kann so von technischen Regelungen entlastet und eine Konzentration auf den eigentlichen Vertragskern erreicht werden.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bezugsurkunde ist § 13a BeurkG. Nach § 13a BeurkG kann eine vorangehende notarielle Urkunde durch bloße Verweisung zum Gegenstand der nachfolgenden Urkunde gemacht werden, ohne dass die vorangehende Urkunde bei der Beurkundung der nachfolgenden Urkunde erneut verlesen werden muss. Die Bezugsurkunde muss bei der Beurkundung der Haupturkunde allerdings im Original oder in beglaubigter Abschrift vorliegen. Hauptanwendungsfall im Gesellschaftsrecht sind Unternehmenskaufverträge oder Umstrukturierungen, bei denen Anlagen mit technischen Details zu den Hauptverträgen vorab durch Vertreter beurkundet werden.

§ 13a BeurkG ermöglicht i.Ü., auf vorangehende notarielle Urkunden Bezug zu nehmen, ohne die Vorurkunde nochmals verlesen zu müssen. Wird bspw. ein notariell beurkundeter Vertrag später geändert, genügt die Bezugnahme auf die frühere notarielle Urkunde, um diese in die Änderungsurkunde einzubeziehen.

 

Rz. 17

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