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§ 24 D&O-Versicherung / 2. Nachhaftung

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 92

Zahlreiche auf dem Markt befindliche D&O-Policen sehen eine Nachhaftung vor, wenn der Haftpflichtanspruch erst nach Vertragsbeendigung, aber innerhalb der vertraglich vereinbarten Nachhaftungszeit geltend gemacht wird. Das Anspruchserhebungsprinzip führt generell dazu, dass ein Anspruch, der nach Vertragsbeendigung gegen die versicherte Person geltend gemacht wird, grundsätzlich nicht gedeckt ist, selbst wenn die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen worden ist. Wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist von Innenansprüchen (vgl. § 93 Abs. 6 AktG bzw. § 43 Abs. 4 GmbHG), die insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften auf zehn Jahre verlängert worden ist durch das Restrukturierungsgesetz vom 14.12.2010 (siehe auch Rdn 6),[287] besteht daher die Gefahr von Deckungslücken. Diese Gefahren können durch die sog. Nachhaftung reduziert werden.[288] Der Flexibilität der Vertragsgestaltung sind dabei – sieht man einmal von den vom OLG München[289] aufgezeigten Grundsätzen (dazu sogleich) ab – kaum Grenzen gesetzt: Teilweise gewähren D&O-Versicherer eine (automatische) prämienfreie Nachhaftung,[290] teilweise wird die Nachhaftung nur gegen einen Teil der zuvor gezahlten Prämien – so das GDV-Modell bis 2011– angeboten. Bisweilen finden sich automatisch eintretende Nachhaftungszeiten mit unterschiedlichen Zeiträumen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Einzelne Versicherer machen die Nachhaftung gar davon abhängig, dass der Versicherer den Vertrag – aus einem anderen Grund als Zahlungsverzug – gekündigt hat.

Zu Einzelheiten der Ziff. A-5.3 AVB-D&O (Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) wird zunächst auf die Modellbedingungen bis 2011 verwiesen. Versicherungsschutz bestand bis zum Modell 2011 für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen u...

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