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§ 29 Kündigung / 2. Verlängerte Kündigungsfristen

Dr. iur. Berthold Hilderink
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Rz. 218

Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich gem. § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Beschäftigungsdauer.

 

Rz. 219

Die verlängerten Kündigungsfristen sind nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen gestaffelt. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer, die für die Bestimmung der längeren Kündigungsfristen maßgebend sind, wurden nach dem bis zum 31.12.2018 geltenden Wortlaut des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres lagen, nicht berücksichtigt. Damit benachteiligte § 622 Abs. 2 S. 2 BGB Arbeitnehmer, die schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt wurden. Diese Benachteiligung verstößt gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG und den im primären Gemeinschaftsrecht der EG bestehenden Gleichheitssatz, der – jedenfalls nach Auffassung des EuGH (v. 19.1.2010 – C-555/07 – Kücükdeveci, NZA 2010, 85) – auch das Verbot der Altersdiskriminierung enthält. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB war deshalb für nach dem 2.12.2006 ausgesprochene Kündigungen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar (BAG v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09, NJW 2010, 3740). Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer waren deshalb auch Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, zu berücksichtigen (BAG v. 9.9.2010, AP Nr. 66 zu § 622 BGB). Mit Wirkung zum 1.1.2019 wurde § 622 Abs. 2 S. 2 BGB aufgehoben.

Verweist eine tarifvertragliche Regelung, die Bestimmungen zu Kündigungsfristen und Kündigungsterminen enthält, hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsfrist rein deklaratorisch auf die gesetzliche Anrechnungsvorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, geht dieser Verweis für Kündigungen, die nach dem 2.12.2006 erklärt wurden, ins Leere (BAG v. 29.9.2011, BeckRS 2012, 67606). Falls es si...

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