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§ 29 Kündigung / B. Rücknahme der Kündigung

Dr. iur. Berthold Hilderink
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Rz. 58

Da mit dem Zugang der Kündigung die mit ihr bezweckte Gestaltungswirkung unmittelbar herbeigeführt wird, kann der Kündigende die einmal erfolgte Kündigung nicht einseitig zurücknehmen (BAG v. 17.4.1986 – 2 AZR 308/85, NZA 1987, 17 = DB 1986, 2240; Schaub, ArbRHB, § 123 II 4). Damit hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annimmt oder ablehnt. Hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen ist zwischen den Situationen vor Klageerhebung und nach Klageerhebung zu unterscheiden.

I. Rücknahme vor Klageerhebung

 

Rz. 59

Die Rücknahme einer Kündigung kann jedoch gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot des Kündigenden ausgelegt werden, entweder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen oder das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen, bei bereits abgelaufener Kündigungsfrist mit rückwirkender Kraft. Dieses Angebot kann der Kündigungsempfänger auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln annehmen (§ 625 BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und ohne Widerspruch des Arbeitgebers die Arbeit wieder aufnimmt. Allerdings kann ein Arbeitnehmer auch eine aus seiner Sicht unwirksame Kündigung gegen sich gelten und wirksam werden lassen. Erhebt der Gekündigte in einem solchen Fall keine Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung gem. § 7 KSchG bzw. § 13 KSchG i.V.m. § 7 KSchG wirksam. Das Arbeitsverhältnis wird damit wirksam beendet.

II. Rücknahme nach Klageerhebung

 

Rz. 60

In der Kündigungsschutzklage ist nicht die antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu sehen (BAG v. 19.8.1992, AP, Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969). Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Prozess ab, entfällt auch nicht sofort das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Kündigungsschutzklage. Dem Arbeitnehmer bleiben in di...

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