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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Pfändung und Verjährung

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1010

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verjährt in drei Jahren (§§ 195, 196 i.A. § 197 Abs. 2 BGB). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden.

 

Rz. 1011

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Verjährungsfrist gilt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002. Bis zum 31.12.2001 betrug die Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. vier Jahre.

 

Rz. 1012

Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 197 Abs. 1 S. 3 BGB für bis zur Rechtskraft des Beschlusses aufgelaufene Leistungen bzw. nach § 197 Abs. 1 S. 4 BGB bis zum Vergleichsabschluss oder der Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde entstandenen Ansprüche 30 Jahre, für titulierten künftigen Unterhalt nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB drei Jahre statt wie früher vier Jahre.

 

Rz. 1013

Zur Hemmung der Verjährung gilt:

Nach § 207 BGB ist die Verjährung beim Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung gehemmt. Zu beachten ist, dass durch die Schuldrechtsreform die Gründe für eine Hemmung der Verjährung, während der die Verjährungsfrist nicht läuft (§ 209 BGB) durch §§ 203, 204 BGB erheblich ausgeweitet wurden.

Im Unterhaltsrecht sind die schwebenden Verhandlungen (§ 203 BGB), die Antragstellung auch betreffend einen Stufenantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und vor allem der Verfahrenskostenhilfeantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB Gründe, die eine Hemmung der Verjährung verursachen. In den Fällen des § 204 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahre...

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