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§ 3 Testament für Patchworkehen / b) Änderungsvorbehalt

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 30

Auch beim Testament der Patchworkfamilie sollte der Berater die Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten eine Änderungsbefugnis hinsichtlich der Verfügungen auf sein Ableben einzuräumen, unbedingt bedenken.

aa) Änderungsvorbehalt beim Erbvertrag

 

Rz. 31

Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, kann aufgrund der Vertragsfreiheit die vertragsmäßige Bindung im Erbvertrag ausdrücklich oder stillschweigend durch den Vorbehalt des Rechts eingeschränkt oder gelockert werden.[40] Dadurch wird den Vertragschließenden die Option eingeräumt, die betreffenden erbvertraglich bindenden letztwilligen Verfügungen einseitig abzuändern.

Es ist unstreitig, dass der Änderungsvorbehalt den Vertragscharakter der letztwilligen Verfügungen der Vertragschließenden nicht gänzlich beseitigen darf. Man spricht insoweit vom "Verbot des Totalabänderungsvorbehalts".[41] Trotz Ausübung des Abänderungsvorbehalts muss wenigstens eine erbvertragliche Bindung weiter bestehen. Die Grenzen eines solchen Abänderungsvorbehalts sind allerdings strittig:

Der BGH[42] nimmt eine Gesamtbetrachtung des Erbvertrags vor und verlangt, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung nicht von dem Änderungsvorbehalt betroffen ist, sondern für den Erblasser verbindlich bleibt, da ansonsten der Vertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet würde.

Beim Ehegattenerbvertrag genügt es, wenn die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten bindend ist. Die Vereinbarung über die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten kann umfassend unter den Änderungsvorbehalt gestellt werden.

Das Verbot des Totaländerungsvorbehalts steht dem nicht entgegen, da die gegenseitige Erbeinsetzung vorbehaltlos bindend vereinbart ist.

Das OLG München[43] hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 zum Ausdruck gebracht, dass ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser er...

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