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§ 4 Die Vergütung im Vorsorge- und Betreuungsrecht

Melanie Scharf
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Anwaltliche Gebühren sollten für den Mandanten immer transparent sein, dies gilt auch im Vorsorge- und Betreuungsrecht. Der Mandant sollte schon im Rahmen der Erstberatung und bevor er dem Rechtsanwalt das Mandat erteilt über die Höhe der zu erwartenden Anwaltsgebühren informiert und eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.[1]

 

Rz. 2

Im Vorsorge- und Betreuungsrecht sind folgende anwaltliche Tätigkeiten zu unterscheiden:

▪ Gestaltung von Vorsorgeregelungen
▪ Übernahme von Bevollmächtigungen
▪ Vertretung in Betreuungsverfahren
▪ Übernahme von Betreuungen
[Autor] Scharf
[1] Vgl. ausführlich zu den Hinweispflichten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung und zur Argumentierung der angemessenen Honorierung des Rechtsanwalts gegenüber standardisierten Verfügungen sowie verschiedenen Mustern zu Gebührenvereinbarungen: Horn/Schons, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 8 Rn 12 ff.

B. Gebühren bei der Gestaltung von Vorsorgeregelungen

I. Anwaltliche Gebühren

 

Rz. 3

Anders als noch nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO fällt die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Errichtung von Urkunden nicht mehr unter die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG. Von der Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG umfasst wird unter anderem die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen.

Ob eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG oder aber nur eine Beratungsgebühr nach den Grundsätzen des § 34 RVG für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erstellung einer einseitigen Willenserklärung, wie z.B. eines Testamentsentwurfs, entsteht, war lange umstritten.

 

Rz. 4

Mit dem Urteil des BGH vom 22.2.2018[2] wurde diese Frage eindeutig dahingehend entschieden, dass jedenfalls das Entwerfen eines Einzeltestaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde keine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG auslöst. Weder liegt darin ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.d. ...

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